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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Unsachgemäß befestigte PV-Anlage: BFH gewährt Vorsteuer aus Dachreparatur

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Wer auf dem Dach seines privat genutzten Wohnhauses eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur entgeltlichen Einspeisung ins Stromnetz errichtet, agiert insoweit als Unternehmer. Wird dabei viele Jahre später ein Schaden am Hausdach aufgrund unsachgemäßer PV-Anlagenmontage festgestellt, so wirft dies die Frage auf, ob dem Hausbesitzer aus der dann erforderlichen Dachreparatur der Vorsteuerabzug zusteht. Einen solchen Vorsteuerabzug hat der BFH jüngst wegen Ursächlichkeit mit dem vormaligen Bau der Anlage bejaht (BFH 7.12.22, XI R 16/21, Abruf-Nr. 234691 ). |

    1. Das Ausgangsverfahren

    Der als Schriftsteller und Teilhaber einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbstständig tätige U ließ 2009 auf dem Dach seines privaten Wohnhauses eine PV-Anlage errichten, deren Strom er seither entgeltlich ins örtliche Stromnetz einspeiste und die entsprechenden Umsätze versteuerte. Die PV-Anlage bedeckte vom Satteldach des Hauses 2/3 der südseitigen Hälfte.

     

    2019 stellte U fest, dass zunehmend Wasser in das Dach eindrang. Eine Überprüfung ergab, dass das Dach wegen der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 beschädigt wurde. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit in das Dach eindringen. Daraufhin beauftragte U Dachdecker- und Zimmerer-Unternehmen mit der Schadensbeseitigung, die ihm ihre Reparaturarbeiten mit insgesamt 22.300 EUR (zzgl. USt) in Rechnung stellten.