· Fachbeitrag · Lohnsteuer/Umsatzsteuer
Lohn- und umsatzsteuerliche Regeln bei Überlassung bzw. Übereignung von E-Fahrzeugen
von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Die lohn- und umsatzsteuerlichen Spielregeln rund um die Überlassung bzw. Übereignung von Elektro-, Hybridelektrofahrzeugen und E-Bikes sind komplex. Nachfolgend erfahren Sie insbesondere anhand von Beispielen, bei welchen Sachverhalten die umsatzsteuerlichen von den lohnsteuer-lichen Regeln abweichen und wie Sie das korrekt handhaben. |
Lohn- und Umsatzsteuerregeln klaffen auseinander
Zum Thema Elektromobilität liegen inzwischen unterschiedliche lohnsteuerliche Regelungen vor, die bereits näher erläutert sind. Auffallend sind hier die diversen Sonderregelungen und Privilegien (Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen und Vereinfachungsregelungen), die jeweils an unterschiedliche Tatbestände geknüpft sind. Eine Zusammenfassung finden Sie im aktuellen BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (Az. IV C 6 ‒ S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754).
Anders verhält es sich bei der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerrecht hat einerseits eine andere Systematik als das für die Lohnsteuer maßgebliche Einkommensteuergesetz. Andererseits ist der deutsche Gesetzgeber auch an die europarechtlichen Rahmenbedingungen (harmonisierte MwSt-Systemrichtlinie der EU, Subventionsverbote u. ä.) gebunden. Für die Überlassung von Elektro-, Hybridelektrofahrzeugen sowie von E-Bikes enthält das Umsatzsteuergesetz daher keine Sonderregelungen/Privilegien. Es gelten hier demzufolge die allgemeinen Grundsätze.
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