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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Sind vierteljährlich ausgezahlte Verkäuferprovisionen auf Entstehungsmonate aufzuteilen?

    | Ein Unternehmen hat die vierteljährlich ausgezahlten Provisionen an einen Verkäufer als laufende Lohnzahlungen geschlüsselt. Nun stellt sich die Sozialversicherungsprüferin auf den Standpunkt, es handle sich um Einmalzahlungen. Lesen Sie, wer Recht hat und welche Folgen das hat. |

     

    Frage: Wir zahlen einem Verkäufer die Provision aus seinen Verkäufen aus den drei Monaten des abgelaufenen Quartals jeweils im ersten Monat des Folgequartals zusammen mit seinem regulären Monatslohn aus. Mit den Provisionen liegen die ausgezahlten Löhne manchmal über, manchmal unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) für die Sozialversicherung. Wir haben auf Anraten unseres Steuerberaters die vier Lohnzahlungen im Jahr als laufende Lohnzahlungen geschlüsselt. Nun hat die Sozialversicherungsprüferin die Zahlungen als Einmalzahlungen qualifiziert, und wir sollen die Zahlungen auf die Lohnzahlungen der drei davor liegenden Monate aufteilen. Zu Recht? Wenn ja, wie ist der Fall lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich richtig zu behandeln?

     

    Unsere Antwort: Die Prüferin hat (leider) Recht: Grundsätzlich wären die monatlichen Provisionszahlungen abrechnungstechnisch als laufender Arbeitslohn nachträglich (hier Ende des Quartals) dem jeweiligen Entstehungsmonat einzeln zuzuordnen. Das kann auch nachträglich geschehen. Denn Abrechnungsprogramme können das in der Regel leisten.

     

    Da vorliegend die erforderliche Zuordnung auf die einzelnen Abrechnungsmonate unterblieben ist, muss die zusammengefasste (hier quartalsweise) Auszahlung von im Grunde laufendem Arbeitslohn (monatliche Provisionen) in einem Betrag als Einmalzahlung im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht geschlüsselt werden. Durch die Schlüsselung wird nicht mehr nur die monatliche BBMG, sondern die im Auszahlungsmonat maßgebliche anteilige jährliche BBMG dem Sozialversicherungsabzug zugrunde gelegt. Dies führt dazu, dass die in den Vormonaten nicht verbrauchten Teile der monatlichen BBMG aufgefüllt werden und so die quartalsweisen Provisionszahlungen gegebenenfalls im vollen Umfang dem Sozialversicherungsabzug unterliegen. Wenn eine Einmalzahlung als laufender Bezug geschlüsselt abgerechnet wird, wird nur die monatliche BBMG beachtet. Der Teil, der die monatliche BBMG übersteigt, bleibt dann fälschlicherweise sozialversicherungsfrei.

     

    Lohnsteuerlich ist die Abrechnung auch nicht korrekt, weil der Arbeitslohn im Monat der Auszahlung zu hoch besteuert wird. Der Verkäufer gerät in eine höhere (unzutreffende) monatliche Progression, als wenn die Besteuerung als sonstiger Bezug (über die Jahreslohnsteuertabelle) vorgenommen wird. Einen „echten“ Schaden erleidet er dadurch in der Regel nicht. Der geringfügig zu hohe (monatliche) Lohnsteuerabzug wird im betrieblichen Lohnsteuerausgleich beim Unternehmen, spätestens jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Verkäufers wieder glattgezogen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 212 | ID 34497550

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