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  • 12.01.2009 | Nichtanwendungserlass

    Dienstwagenbesteuerung - BFH entscheidet erneut im Sinne der Arbeitnehmer

    Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen muss nur insoweit versteuert werden, wie der Dienstwagen für diese Fahrten tatsächlich genutzt wird. Das hatte der BFH entschieden. Doch die Finanzverwaltung will die Urteile nicht bzw. nur teilweise anwenden (BMF, Schreiben vom 23.10.2008, Az: IV C 5 - S 2334/08/10010; Abruf-Nr. 083881). Die Gegenwehr dürfte jedoch bald zusammenbrechen. Denn der BFH hat seine Rechtsprechung jetzt bestätigt.  

    Die „alten“ BFH-Urteile im Überblick

    • Wenige Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte: Der Zuschlag von 0,03 Prozent ist zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer nicht jeden Tag, sondern nur einmal die Woche mit dem Dienstwagen zum Betriebssitz fährt (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 85/04; Abruf-Nr. 081836).

     

    Wichtig: Der Zuschlag ist in diesen Fällen nicht pauschal monatlich, sondern tagesbezogen zu berechnen. Für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen zum Betriebssitz gefahren ist, muss in Anlehnung an die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ein Zuschlag von 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuert werden.

     

    • Teilstrecke mit dem Dienstwagen: Nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen nachweislich nur für einen Teil der Fahrt zur Arbeit, muss er auch nur für diesen Teil der Strecke monatlich den Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuern (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 68/05; Abruf-Nr. 081837).

     

    Unser Service: Die beiden BFH-Urteile wurden ausführlich in der Ausgabe 7/2008, Seite 118 besprochen. Den Beitrag finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“.  

    Wenige bzw. keine Fahrten zur Arbeitsstätte

    Von einem Zuschlag bei wenigen Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,002 Prozent des Listenpreises pro Fahrt und Entfernungskilometer, will die Finanzverwaltung nichts wissen. Das BFH-Urteil (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 85/04; Abruf-Nr. 081836) soll über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden. Mit diesem Nichtanwendungserlass hat sie aber nur Zeit gewonnen. Denn der BFH hat jetzt erneut in diesem Sinne entschieden.  

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