06.04.2009 | Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen bei günstigen Versicherungskonditionen
Schließt ein selbstständiger Versicherungsvertreter für sich selbst Versicherungen bei dem Versicherer ab, für den er tätig ist, muss er die eingeräumten Vorzugskonditionen als Betriebseinnahmen versteuern. In zwei vom FG München entschiedenen Fällen hatten die Vertreter dieselben günstigen Haustarife wie die angestellten Mitarbeiter erhalten. Letztere können über einen Rabattfreibetrag jährlich 1.080 Euro steuerfrei erhalten und dürfen zusätzlich einen Bewertungsabschlag von vier Prozent vornehmen (§ 8 Abs. 3 EStG). Beides gilt nach Ansicht des FG nicht für selbstständige Versicherungsvertreter. Sie müssen die volle Prämiendifferenz zwischen den eingeräumten Vorzugskonditionen und den Kunden für vergleichbare Versicherungen angebotenen Tarifen als betrieblichen Gewinn verbuchen. Unerheblich sei, dass sie den gleichen Versicherungsschutz preiswerter bei anderen Versicherungsunternehmen bekommen hätten.
Wichtig: Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Vertreter haben den BFH (Az: X R 43/08 und X R 44/08) angerufen, der nun über die steuerliche Behandlung der Vorzugskonditionen entscheiden muss. (Urteile vom 14.12.2007, Az: 2 K 2299/05 und 2 K 2300/05) (Abruf-Nrn. 083870 und 083871)