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  • 01.01.2004 | 400-Euro-Grenze ausdehnen

    Zusatzleistungen für geringfügig Beschäftigte

    Solange das regelmäßige Arbeitsentgelt von geringfügig entlohnten Beschäftigten monatlich unter 400 Euro liegt, ist die Beschäftigung für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuerfreier und pauschal besteuerter Arbeitslohn außer Betracht, wenn dafür keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

    Im folgenden Beitrag finden Sie die Arbeitgeberleistungen, mit denen auch bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigten eine "Lohnerhöhung" möglich ist.

    Fahrtkosten

    Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Zuschuss zahlen, wenn er die Zahlungen pauschal mit 15 Prozent versteuert (§  40 Abs.  2 S.  2 EStG).

    Wichtig: Der Arbeitgeber darf maximal den Betrag zahlen, den der Arbeitnehmer nach der Entfernungspauschale geltend machen könnte.

    Beispiel

    Der Arbeitnehmer Fred Müller fährt an drei Tagen in der Woche mit dem Pkw von seiner Wohnung zur 15 km entfernten Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber kann die Fahrtkosten mit maximal 4,50 Euro (15 km x 0,30 Euro) pro Fahrt ersetzen. Bei 12 Fahrten im Monat ergibt sich für den Arbeitgeber folgende Belastung:

    Zahlung an Arbeitnehmer 12 x 4,50 Euro 54,00 Euro
    Pauschale Lohnsteuer 15 % von 54,00 Euro 8,10 Euro
    Solidaritätszuschlag 5,5 % von 8,10 Euro 0,45 Euro
    Pauschale Kirchensteuer 7 % (Bayern) von 8,10 Euro 0,57 Euro
    Belastung Arbeitgeber   63,12 Euro

    Beachten Sie: Bis 2003 konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzen oder die Fahrausweise kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen (§  3 Nr.  34 EStG und R  21b LStR). Diese Möglichkeiten sind durch das Haushaltsbegleitgesetz gestrichen worden.

    Warengutscheine und Rabattfreibetrag

    Auch der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann monatlich einen Sachbezug in Höhe von 44 Euro erhalten. In der Praxis haben sich besonders Warengutscheine durchgesetzt (R 31 Abs.  1 bis 4 LStR).

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