· Fachbeitrag · Urlaub
Der Verfall von Urlaubsansprüchen ‒ ein Überblick über die Regelungen
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Der Verfall von Urlaubsansprüchen führt oft zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. LGP stellt daher die Regeln zum Verfall von Urlaubsansprüchen kurz vor. |
Verfall setzt Bestehen eines Urlaubsanspruchs voraus
Dass Urlaubsansprüche verfallen können, setzt voraus, dass solche bestehen. Anspruchsberechtigt ist insofern jeder Arbeitnehmer (§ 1 BUrlG). Es ist irrelevant, ob dieser bspw. in Vollzeit oder Teilzeit tätig ist sowie fest oder befristet angestellt ist. Ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht bereits nach dem ersten Monat der Vertragsbeziehung (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt ein Arbeitnehmer erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht (§ 4 BUrlG).
Grundsatz: Urlaub verfällt am Ende eines Kalenderjahres
Hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch erworben, kann er diesen nicht unbegrenzt geltend machen. Grundsätzlich verfallen Urlaubsansprüche am Ende eines Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG). Das „Verfalls-Risiko“ ist im Zweck des Urlaubsanspruchs begründet: Er soll der Erholung und der Wiederauffrischung der Arbeitskraft im laufenden Kalenderjahr dienen.
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