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  • · Nachricht · Steuerberatungsgesetz

    Ausnahmegenehmigung, um eine Zweigstelle zu führen

    | Ein Steuerberater hat das Recht, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, um eine Zweigstelle selbst zu leiten, wenn er nachweisen kann, dass er die Berufspflichten erfüllt und die Zweigstelle in der Nähe seiner Hauptpraxis liegt (BVerwG 1.2.24, 8 C 1.23) |

     

    Gemäß dieser Entscheidung hat ein Steuerberater das Recht, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, um eine Zweigstelle selbst zu leiten, ohne einen anderen Leiter bestellen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zweigstelle in der Nähe der Hauptpraxis des Steuerberaters liegt und er nachweisen kann, dass er weiterhin alle Berufspflichten uneingeschränkt erfüllen kann. Die Steuerberaterkammer kann gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG eine solche Ausnahme genehmigen, jedoch nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters. Es wird betont, dass die Ausnahmegenehmigung im Nahbereich der Hauptpraxis des Steuerberaters, in der Regel etwa 50 km Luftlinie, erteilt werden sollte, sofern die Berufspflichten auch bei eigener Leitung der Zweigstelle gewährleistet sind. Außerhalb dieses Nahbereichs bleiben Ausnahmegenehmigungen nur in Sondersituationen möglich.

    Quelle: ID 49903986

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