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21.12.2010 · IWW-Abrufnummer 104113

Amtsgericht Nordhausen: Urteil vom 11.03.2010 – 22 C 1027/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g e n
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat das Amtsgericht Nordhausen durch Richterin am Amtsgericht
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2010
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche geltend. Die Beklagten betrieben unter der Firma
einen Autohandel. Der Kläger erwarb am 23.04.2008 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs mit einem abgelesenen Kilometerstand von 90.715 km zum Preis von 19.550,00 EUR. Er erhielt das Fahrzeug am 25.04.2008 und stellte es im August 2008 nach einer weiteren Lauf-leistung von ca. 7.000 km im Autohaus
zur Überprüfung der Betriebsfunktion am Automatikgetriebe vor. Grund dafür waren deutlich wahr-nehmbare Getriebegeräusche. Das Autohaus stellte einen letztlich irre-parablen Getriebeschaden fest.
Bei Erwerb des Fahrzeugs war eine Gebrauchtwagengarantie erworben worden und es erfolgte eine Abwicklung des Schadensfalls über die Fa. . Seitens der Fa. war zuvor ein Sachverständiger eingeschaltet worden, der am 26.08.2008 kratzende Geräusche beim Fahren und ein Ruckeln beim Fahren im vierten und fünften Gang feststellte und als mögliche Beschädigung von einem Verbrennen der Kupplungsscheiben im Getriebe ausging (Anlage B 2, Bl. 36 der Akte). Es wurde ein Austauschgetriebe eingebaut und die Fa. übernahm insoweit 100 % der angefallenen Lohnkosten sowie 50 % der Materialkosten aufgrund der mit dem Kläger bestehen-den Garantievereinbarung. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 1.489,79 EUR wurde dem Kläger in Rechnung gestellt (Anlage 2, Bl. 7 der Akte).
Der Kläger unternahm vorgerichtlich vergeblich den Versuch, diesen auf ihn entfallenden Reparatur-kostenanteil von den Beklagten erstattet zu verlangen. Auch die vorgerichtliche Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten, die die Erstattung des Rechnungsbetrages unter Fristsetzung zum 06. Ok-tober 2008 geltend machten, blieb erfolglos.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 1.489,79 EUR sowie Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 186,24 EUR, wobei wegen der Bezifferung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Gebührenabrechnung im vorgerichtlichen Anwaltsschriftsatz vom 29. September 2008 Bezug ge-nommen wird (Bl. 14 der Akte).
Der Kläger trägt vor, dass er bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs festgestellt habe, dass das im Fahrzeug befindliche Automatikgetriebe mit Begleitgeräuschen arbeite, die er jedoch zunächst für eine fahrzeugspezifische normale Erscheinung gehalten habe. Nach einer weiteren Fahrleistung von ca. 7.000 km habe er dann den Eindruck gewonnen, dass sich diese wahrnehmbaren Getriebegeräusche erheblich verstärkt hätten und er habe dann auch leichte Schleifgeräusche wahr-genommen, was für ihn der Anlass gewesen sei, das Fahrzeug zur Überprüfung im Autohaus
vorzustellen. Der Kläger beruft sich darauf, dass der festgestellte Getriebeschaden bereits bei Über-gabe des PKW angelegt sein müsse, wofür insbesondere auch die Vermutung des § 476 BGB spre-che. Im Hinblick auf die relativ geringe Laufleistung von lediglich ca. 7.000 km seit der Übergabe des Fahrzeugs könne der letztlich irreparable Getriebeschaden nicht erst nach Übergabe eingetreten sein. Darüber hinaus sei der vollständige Verschleiß eines Automatikgetriebes bei normaler Beanspruchung bei der Kilometerleistung von ca. 90.000 km bei einem Fahrzeug der hier zu beurteilenden Oberklassekategorie derart außergewöhnlich, dass er bei Erwerb des Fahrzeugs damit nicht habe rechnen müssen.
Der Kläger vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass eine Werterhöhung durch Einbau des Austausch-getriebes tatsächlich nicht eingetreten sei und trägt insoweit auch vor, dass er den PKW im Mai 2009 auf der Grundlage einer durchgeführten Wertermittlung zu einem Preis von 13.500,00 EUR brutto verkauft habe. Der Kläger verweist auch darauf, dass sich die Gesamtkosten für den Austausch des Automatikgetriebes auf insgesamt 4.234,71 EUR beliefen und dass der überwiegende Anteil von der
übernommen worden sei, so dass er sich eine mögliche Wertsteigerung auf den auf ihn entfallenden Reparaturkostenanteil nicht anrechnen lassen müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.676,03 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teil-
betrag in Höhe von 1.489,79 EUR seit dem 07. Oktober 2008 und auf einen
weiteren Teilbetrag in Höhe von 186,24 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass für die Annahme eines Sachmangels hier kein Raum be-stehe, da von einem bloßen Verschleiß des Getriebes mit einem entsprechenden vornutzungsbeding-ten Verschleiß gerade bei Übergabe auszugehen sei. Sie verweisen auf einen DEKRA-Siegelbericht, der kurz vor der Übergabe des Fahrzeugs erstellt wurde und darauf, dass bei der entsprechenden Überprüfung keine Anzeichen für einen Getriebeschaden hätten festgestellt werden können, zumal sowohl das Getriebe als auch der Achsantrieb ohne Ölverlust gewesen seien (Anlage B 1, Bl. 31 ff. der Akte). Die Beklagten tragen weiter vor, dass ein Getriebemangel im Übergabezeitpunkt weder vorhanden noch angelegt gewesen sei, da es dem Kläger in diesem Fall nicht möglich gewesen wäre, in der Zeit zwischen Übergabe und Reparatur über 7.000 km mit dem Fahrzeug beanstandungsfrei zu fahren. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Ansicht, dass sich der Kläger auch im Rahmen eines berechtigten Nacherfüllungsverlangens eine eingetretene Wertsteigerung durch Austausch des Automatikgetriebes anrechnen lassen müsse.
Es ist Beweis erhoben worden auf der Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 03. Februar 2009 (Bl. 37, 38 der Akte) und vom 20.04.2009 (Bl. 59 der Akte).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. vom 05. August 2009 (Bl. 65 bis 77 der Akte) sowie die Erläute-rungen des Sachverständigen im Termin am 25. Februar 2010 (Bl. 110 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der ihm anteilig in Rechnung ge-stellten Reparaturkosten.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB. Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beschaffenheits-vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf den Zustand des Getriebes bei Abschluss des Kaufvertrages. Die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, beurteilt sich danach nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Kaufvertrages und der Feststel-lungen des Sachverständigen ist nach Auffassung des Gerichts von einem Sachmangel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des PKW an den Kläger nicht auszugehen.
Der Käufer hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Der Hinweis, dass im August 2008 ein Getriebeschaden am Automatikgetriebe festge-stellt wurde, kann dabei allein kein Anknüpfungspunkt für die Darlegung sein, dass ein Fehler im Sinne der Abweichung von der Ist- zur Soll-Beschaffenheit vorliegt. Der Getriebeschaden lag bei Übergabe unstreitig nicht vor. Es stellt sich somit die Frage, welche Ursache für den Getriebeschaden in Betracht zu ziehen ist und ob gerade im Hinblick auf die möglichen Schadensursachen vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ist davon auszugehen, dass das Automatikgetriebe durch Verschleiß an den Kupplungslamellen in-nerhalb des Getriebes, eventuell auch der Überbrückungskupplung sowie den Bremslamellen irrepa-rabel beschädigt worden ist. Eine Begutachtung des geschädigten Getriebes war dem Sachverständi-gen nicht möglich. Aufgrund der klägerischen Darlegungen und der Feststellungen des Sachverstän-digen, der das Fahrzeug unmittelbar vor der Reparatur Probe gefahren hatte, kommt der Sachver-ständige zu dem entsprechenden Ergebnis und legt dies in seinem Gutachten auch nachvollziehbar dar. Dabei hat der Sachverständige auch anlässlich der Erläuterung im Termin nachvollziehbar aus-geführt, dass andere Schadensursachen nicht in Betracht zu ziehen sind, dass man den konkreten Umfang des Schadens nur nach Zerlegung und Begutachtung des Getriebes hätte feststellen können, dass jedoch eine Reparatur beim Vorliegen entsprechender Schadensbilder nicht ernsthaft in Erwä-gung zu ziehen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Peter Pickart ist aufgrund der vorliegenden Schadensbilder zum Reparaturzeitpunkt davon auszugehen, dass das Automatikgetriebe in der Tat irreparabel geschädigt war und lediglich der Einbau eines Austauschgetriebes zur Scha-densbehebung geeignet war. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten und auch anlässlich der Erläuterung des Gutachtens aus, dass die entsprechenden Bauteile des Automatikgetriebes von Be-ginn an einem Verschleiß unterliegen und dass sich dieser fortlaufende Verschleiß abhängig von den jeweiligen Fahrbeanspruchungen unterschiedlich auswirkt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen Darlegungen im Sachverständigengutachten und erspart sich die Wiederholungen der Darlegungen des Sachverständigen.
Damit rückt hier die Frage in den Mittelpunkt, ob es sich hier normale Verschleißerscheinungen han-delt, die bei einem Gebrauchtfahrzeug keine Sachmängelhaftung begründen können. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Der Getriebeschaden selbst lag bei Übergabe des Fahrzeugs unstreitig nicht vor und des Weiteren gab es zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahr-zeugs auch keinerlei objektive Hinweise darauf, dass ein übermäßiger Verschleiß an den Bauteilen des Automatikgetriebes vorliegen könnte. Der Kläger hat sich in seinen vorgerichtlichen Schreiben darauf berufen, das Fahrzeug nicht übermäßig beansprucht zu haben. Der Sachverständige hat die Frage der Beklagten, ob ein möglicherweise außergewöhnlicher Verschleiß des Getriebes erst während der Zeit entstanden sein kann, als sich das Fahrzeug im klägerischen Besitz befand, nicht eindeutig beantworten können. Ohne hier näher auf die Bedeutung der Vermutung des § 476 BGB einzugehen, geht das Gericht hier davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Verschleiß und Abnutzungserscheinungen an den Lamellen vorgelegen haben müssen, die sich dann während des weiteren Fahrbetriebes im Besitz des Klägers entsprechend verstärkt haben und letztlich zum endgültigen Ausfall der Getriebefunktionen führten. Diese Abnutzungserscheinungen müssen nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht fest-stellbar gewesen sein. Die Darlegungen des Klägers, wonach er bereits kurze Zeit nach Übergabe Begleitgeräusche beim Betrieb des Automatikgetriebes wahrgenommen habe, sprechen jedoch für das Vorliegen entsprechend starker Abnutzungserscheinungen an den Bauteilen des Getriebes bereits zum Zeitpunkt der Übergabe.
Nach Auffassung des Gerichts begründen hier die entsprechenden Verschleiß- und Abnutzungser-scheinungen jedoch keine Sachmängelhaftung der Beklagten. Der Kläger beruft sich darauf, dass ein entsprechender Verschleiß der Getriebebauteile bei einer Laufleistung des klägerischen PKW von 90.712 km zum Zeitpunkt der Übergabe und von 98.334 km zum Zeitpunkt des Austauschs des Au-tomatikgetriebes als derart außergewöhnlich zu betrachten seien, so dass von einer üblichen Be-schaffenheit nicht ausgegangen werden könne. Das Gericht teilt hier durchaus die Auffassung des Klägers, wonach ein entsprechender Verschleiß des Automatikgetriebes bei einer entsprechenden Laufleistung grundsätzlich als ungewöhnlich anzusehen ist und dies hat auch der Sachverständige anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens bestätigt. Ein Gebrauchtfahrzeug unterliegt jedoch wäh-rend seiner bisherigen Nutzungsdauer einem fortlaufenden Verschleiß und entsprechende Ver-schleißerscheinungen entsprechen damit grundsätzlich der üblichen Beschaffenheit eines Gebraucht-fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung. Soweit unterschiedliche Bauteile eines Kraftfahrzeugs entsprechenden Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen unterliegen, gibt es auch keine sicheren Erkenntnisse dahingehend, zu welchem Zeitpunkt üblicherweise mit dem Ausfall bestimmter Bauteile zu rechnen ist. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob es statistische Erhebungen dahingehend gibt, ab welcher Laufleistung Automatikgetriebe der hier verbauten Art infolge entsprechender Abnutzungser-scheinungen ausfallen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Verschleißerscheinungen je nach Beanspruchung eines konkreten Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt auftreten können, als es einem statistisch ermittelten Mittelwert entspricht. Ein vorzeitiger Verschleiß bedeutet damit nicht automatisch, dass ein Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht der üblichen Be-schaffenheit entspricht. Hier kann nach der Einschätzung des Sachverständigen durchaus davon ausgegangen werden, dass eine besonders „sportliche“ Fahrweise zum möglicherweise vorzeitigen Verschleiß des Automatikgetriebes beigetragen haben kann. Hier hat der Kläger ein erst 4 ½ Jahre altes Gebrauchtfahrzeug erworben, das bereits aufgrund der Feststellungen ausweislich des DEKRA-Siegelberichtes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und der Übergabe erhebliche Ge-brauchsspuren aufwies, wobei ihm aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages auch bekannt war, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt worden war. Dies kann nach Auffassung des Gerichts bei der Beurteilung der Frage, welche übliche Beschaffenheit der Kläger hat erwarten können, nicht außer Acht gelassen werden. Gerade weil der veräußerte PKW als Mietwagen genutzt worden war und bei Veräußerung eine Laufleistung von immerhin 90.000 km aufwies und erhebliche Gebrauchsspuren vorlagen, musste der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass auch weitere Bauteile des Fahrzeugs einem möglicherweise unüblichen Verschleiß unterlagen. Von daher geht das Gericht hier im konkreten Fall auch im Hinblick auf einen vorzeitigen Verschleiß des Automatikgetriebes nicht davon aus, dass von einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen ist.
Die Frage, ob sich der Kläger etwaige Wertverbesserungen durch Austausch des Automatikgetriebes anrechnen lassen muss, bedarf von daher keiner weiteren Erörterung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteSchuldrecht, AutokaufVorschriften§ 434 BGB

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