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21.12.2010 · IWW-Abrufnummer 104112

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 03.11.2010 – 15 U 116/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


15 U 116/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte aufgrund eines von ihm im Oktober 2009 erklärten Rücktritts auf Rückabwicklung eines im März 2005 geschlossenen und durch Leistungsaustausch vollzogenen Kaufvertrags über ein gebrauchtes und als reparierter Unfallwagen verkauftes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen behauptet, das Fahrzeug habe noch einen weiteren, ihm beim Verkauf nicht offenbarten Unfallschaden an der Fahrertür erlitten, was durch 2009 festgestellte Rosterscheinungen zu Tage getreten sei.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 48 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der verkaufte Pkw keinen Sachmangel aufgewiesen habe und eine einwandfreie Behebung des offenbarten Unfallschaden nicht zugesichert worden sei.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und erstrebt die Zurückweisung der Berufung.
In der mündlichen Verhandlung am 6.10.2010 haben sich beide Parteien mit einer Endentscheidung durch den Einzelrichter des Senats einverstanden erklärt. Wegen der in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise und der dazu vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.10.2010 (Bl. 99 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zwar statthaft und auch in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden, sie muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben, weil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.
Die Rückabwicklung des Kaufvertrags, die der Kläger aufgrund des von ihm mit Schreiben vom 1.10.2009 erklärten Rücktritts verlangt, scheitert spätestens daran, dass die von der Beklagten bereits im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Verjährung berechtigt ist, was zur Unwirksamkeit des Rücktritts führt (§§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 BGB). Mängelansprüche des Käufers einer beweglichen Sache verjähren grundsätzlich in zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB). Diese Verjährungsfrist hat hier mit der Übergabe des Fahrzeugs im März 2005 begonnen, ist demzufolge bereits im Jahr 2007 abgelaufen und konnte daher durch die im Jahr 2009 in Gang gekommenen Verhandlungen der Parteien wegen des vermeintlichen Mangels sowie durch die spätere Klageerhebung nicht mehr gehemmt werden.
Unverjährte Mängelansprüche könnten dem Kläger deshalb nur noch zustehen, falls die Beklagte ihm beim Vertragsschluss einen Mangel arglistig verschwiegen hätte und deswegen ausnahmsweise die regelmäßige Verjährungsfrist maßgeblich wäre (§§ 438 Abs. 3 S. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB). Für eine arglistige Täuschung über einen nicht offenbarten Unfallschaden gibt es aber nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens keinen vernünftigen Anhaltspunkt mehr. Die von der Beklagten vorgelegte und vom Kläger nicht kommentierte Rechnung über die im Juni 2010 durchgeführte Unfallreparatur (Bl. 91 d.A.), die sich u. a. über die Erneuerung zweier Türen verhält, passt sowohl inhaltlich wie auch von der Höhe der Reparaturkosten her (5235,57 DM) zwanglos zu der beim Verkauf erfolgten Angabe “reparierter Heck- und Seitenschaden circa 2600 €“. Für die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug habe an der Fahrertür einen „weiteren“ Unfallschaden erlitten, gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt. Vielmehr handelt es sich dabei - wie auch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers deutlich gemacht haben - nur um das Ergebnis subjektiver Schlussfolgerungen. Der Beklagten mag anzulasten sein, dass sie den Irrtum wesentlich früher hätte aufdecken können, wenn sie schon im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung schlicht die Reparaturrechnung vorgelegt hätte. Aber dass sie beim Verkauf des Fahrzeugs einen Unfallschaden arglistig verschwiegen oder bagatellisiert habe, lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Aufgrund des unstreitig gebliebenen Inhalts der vorgelegten Reparaturrechnung vom 21.6.2001 besteht für den Senat im Gegenteil kein vernünftiger Zweifel mehr daran, dass der Schaden an der Fahrertür des Fahrzeugs bei eben jenem Unfallereignis eingetreten war, das dem Kläger beim Verkauf offenbart wurde.
Ebenso wenig gibt es tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger arglistig über einen etwaigen Mangel der nach dem Unfall durchgeführten Reparatur getäuscht habe. Der bloße Umstand, dass der Kläger im achten Jahr nach dieser Reparatur nicht näher dargelegte Rosterscheinungen an der Fahrertür sowie eine Störung des Fensterhebers festgestellt hat, legt schon nicht nahe, dass bei der Reparatur überhaupt fehlerhaft gearbeitet wurde. Das gilt umso mehr, weil die Fahrertür nach dem unstreitig gebliebenen Inhalt der Reparaturrechnung nicht wieder hergerichtet sondern durch ein Neuteil ersetzt wurde, sodass der vom Kläger reklamierte jetzige Zustand genauso gut auf einem Fabrikationsfehler beruhen könnte, falls es sich nicht ohnehin nur um Alterserscheinungen handeln sollte. Zumindest aber erlauben die erst Jahre später aufgetretenen Fehler am Fahrzeug keinesfalls die überzeugungskräftige Schlussfolgerung, dass die Reparatur unter einem so evidenten Mangel gelitten habe, dass die Beklagte ihn beim Verkauf gekannt oder wenigstens mit ihm gerechnet haben müsse.
Da er unter diesen Umständen mit dem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat der Kläger die durch seine Berufung verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Ausspruch nur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, weil gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr stattfindet. Von der Zulassung der Revision, die wegen zu geringer Beschwer nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde durchsetzbar ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), war nämlich abzusehen, weil nach Überzeugung des Senats keine Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorliegen. Da sich gezeigt hat, dass die im vorbereitenden Hinweis vom 28.7.2010 angesprochene Rechtsfrage der Voraussetzungen einer (vom Landgericht bejahten) Beschaffenheitsvereinbarung keine entscheidungserhebliche Rolle mehr spielt, weil die Klage in jedem Fall an der Einrede der Verjährung scheitert, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch berührt die Entscheidung aus anderen Gründen abstrakte rechtliche Interessen der Allgemeinheit. Vielmehr handelt es sich um eine reine Einzelfallentscheidung, bei der die ausschlaggebenden Fragen auf tatsächlichem Gebiet liegen.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 438 Abs 4 S 1 BGB, § 218 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB

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