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29.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061831

Landgericht Mönchengladbach: Urteil vom 28.07.2005 – 10 O 505/03

1. Der Architekt ist, auch wenn eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart worden ist, verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen und ihn über etwaige Kostenmehrungen zu informieren.


2. Behauptet der Bauherr im Prozess, dem Architekten eine bestimmte Obergrenze für die Baukosten vorgegeben zu haben, so trifft den Architekten die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war oder die Obergrenze höher lag.


3. Der Architekt darf sein Honorar nur nach dem vom Bauherren behaupteten Bauskostenhöchstbetrag berechnen, wenn er die Behauptung des Bauherrn im Prozess nicht widerlegt. Dies gilt auch, wenn sich der avisierte Standard der Planung mit den vorgegebenen Baukosten nicht realisieren lässt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk des Architekten mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet.


4. Der Architekt verstößt gegen seine vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn er sich vom Bauherrn ohne vorherige Abstimmung der planerischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auch mit den Leistungsphasen 3 und höher beauftragen lässt. Er macht sich damit schadensersatzpflichtig und kann eine Vergütung ab Leistungsphase 3 nicht verlangen.


5. Wenn der Bauherr dem Architekten bei dessen Beauftragung eine Baukostenobergrenze vorgibt, erstreckt sich der Auftrag zunächst auf die Leistungen bis zur Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI) und auf weitere Planungsleistungen erst nach positiver Prüfung, dass das Bauvorhaben mit dem vorgegebenen Aufwand durchführbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei noch unklarer Aufgabenstellung einen schriftlichen Vollarchitekturvertrag abschließen.


LG Mönchengladbach

Urteil vom 28.07.2005

Az: 10 O 505/03

Tatbestand:

Die Parteien haben am 29.11.2002/03.01.2003 einen schriftlichen Architektenvertrag bezüglich des Umbaus und der Instandsetzung eines Einfamilienhauses und Anbau einer überdachten Toreinfahrt auf dem Grundstück xxx mit den Leistungsphasen 1-9 gemäß § 15 HOAI geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 7 ff. GA verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch nicht Eigentümer des Grundstückes. Erst mit notariellem Vertrag vom 05.03.2003 hat er das Grundstück erworben. Bereits vor Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages hat der Kläger im Auftrag des Beklagten Planungsleistungen erbracht, die dazu dienen sollten, ihm eine Entscheidungsgrundlage dahingehend zu verschaffen, welche Option (Kauf eines unbebauten oder bebauten Grundstückes, letztere mit den Varianten Abriss oder Sanierung) in sein Finanzkonzept passt. Der Kläger besichtigte sowohl das streitige Objekt als auch ein vom Beklagten benanntes Referenzobjekt in Roermond. Die Arbeiten des Klägers mündeten in einer überschlägigen Gesamtkostenberechnung vom 08.11.2002 über 331.500,00 ?, Bl. 15 GA.

Der Kläger hat nach Vorlage dieser Gesamtkostenberechnung weitere Planungsleistungen mit zahlreichen Änderungen erbracht. Zwischen den Parteien ist streitig, welcher Planungsumfang dem schriftlichen Vertrag zu Grunde liegt, ob die geänderte Planung auf nachträgliche Wünsche des Beklagten zurückzuführen und inwieweit dies mit dem Beklagten abgestimmt worden ist.

Der Kläger legte dem Beklagten sodann am 27.03.2003 eine Zusammenstellung der Herstellungskosten über insgesamt 616.000,00 ? vor. Mit Schreiben vom 11.04.2003 kündigte der Beklagte daraufhin den Architektenvertrag wegen Überschreitung der Baukosten. Der Kläger hat dem Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2003 angeboten, die Planung mit erheblich geringerem Kostenaufwand, deutlich reduziertem Bauvolumen und deutlich reduzierter Ausstattung fortzuführen. Hierauf ging der Beklagte nicht ein. Weil der Beklagten hierauf nicht einging, rechnete der Kläger seine Leistungen auf der Basis einer freien Kündigung mit Schlussrechnung vom 26.05.2003 über 16.760,97 ? ab, Bl. 18 ff. GA. Der Beklagte zahlte trotz nachfolgender Mahnung unter Fristsetzung bis zum 14.07.2003 nicht.

Der Kläger behauptet, dass mit fortlaufender Planung und Einarbeitung von immer neuen Wünschen des Beklagten im Rahmen des Entwurfsprozesses in stetiger und direkter Absprache mit dem Beklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin XXX, ein Entwurf mit höherem Bauvolumen, aufwendigerer Konstruktionsweise, umfassender und aufwendigerer Fassadengestaltung, einem gediegeneren und hochwertigeren Ausstattungsstandard, einem großen Garagenanbau sowie einiger Baumaßnahmen außerhalb des Gebäudes, die allesamt nach Art und Umfang so nicht in dem ersten Grobkonzept enthalten gewesen sein, ausgearbeitet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 02.12.2003, Bl. 43 GA, 10.03.2004, Bl. 74 ff. GA und 18.03.2003, Bl. 81 ff. GA, verwiesen. Der Kläger behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung die Leistungsphasen 1 bis 3 voll und die Leistungsphase 4 zu 50 % erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu und zum Ansatz der nicht erbrachten Leistungen wird auf die Schlussrechnung, Bl. 18 ff. GA und den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 02.12.2003, Bl. 44 ff. GA, verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.760,97 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 15.07.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche zustünden, weil er den Vertrag aus wichtigem Grund zu Recht gekündigt habe.

Der Beklagte behauptet, dass zwischen den Parteien eine Baukostengrenze von 331.500,00 ? vereinbart worden sei. Ursprünglich seien zwar nur 300.000,00 ? ins Auge gefasst gewesen. Nach Vorlage der überschlägigen Gesamtkostenberechnung vom 08.11.2002 habe er sich aber mit der Überschreitung einverstanden erklärt. Dies sei dann aber die vereinbarte Obergrenze gewesen.

Der Beklagte behauptet, dass die Planung des Klägers zudem fachliche und kalkulatorische Mängel aufgewiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.03.2004, Bl. 65 ff. GA, verwiesen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er allenfalls die Leistungsphasen 1 und 2 in Auftrag gegeben habe. Er behauptet, dass der Kläger den Auftrag mangelhaft umgesetzt habe. Der Kläger sei bei der Planung eigenmächtig von den Vorgaben des Beklagten abgewichen. Die kostenträchtigen Änderungen habe der Kläger von sich aus eingebracht, ohne den Beklagten hierüber aufzuklären und dies mit ihm abzustimmen.

Der Beklagte meint, dass ein etwaiger Vergütungsanspruch im Hinblick auf den handschriftlichen Zusatz in § 11 des Vertrages auf 1.600,00 ? zzgl. MwSt. beschränkt sei. Zudem könne der Kläger nur nach Mindestsatz abrechnen, weil der Vertrag durch die Vereinbarung der Honorarzone 1 von der zwingenden Regelung in den §§ 10 Abs. 1, 12 HOAI abweiche.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Parteien und der Zeugin xxx. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2004, Bl. 141 ff. GA, verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB Anspruch auf Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 zzgl. Umbauzuschlag und MwSt. in Höhe von 3.058,57 ? aus dem Architektenvertrag vom 29.11.2002/03.01.2003. Eine weitere Vergütung steht ihm nicht zu.

Der Beklagte war berechtigt, den Vertrag mit Schreiben vom 11.04.2003 aus wichtigem Grund zu kündigen, weil sich die Planung des Klägers nicht an die vom Beklagten vorgegebene Bausummengrenze ausgerichtet hat und damit mangelbehaftet war. Den zur Kündigung führenden Umstand hat der Kläger zu vertreten. Der Kläger kann deswegen nur Vergütung für bereits erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 verlangen.

Behauptet der Bauherr im Prozess, dem Architekten eine bestimmte Obergrenze für die Baukosten vorgegeben zu haben, so trifft den Architekten die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war oder die Obergrenze höher lag (vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 341). Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar gemacht hat, weil sein Werk mangelhaft ist (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 866, 878). Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze nicht einhält (BGH, NJW-RR 2003, 593).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Architekt aber auch in den Fällen, in denen die Parteien eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH, NJW 1998, 1064) und den Auftraggeber über etwaige Kostenmehrungen zu informieren (BGH, NJW-RR 1997, 850). Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit in Leistungsphase 1 muss der Architekt die vom Auftraggeber geäußerten Wünsche aufnehmen, sie hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und der anfallenden Kosten prüfen und gegebenenfalls auf Vor- und Nachteile hinweisen, die mit der Ausführung der Wünsche des Auftraggebers verbunden sein können. Der Architekt muss also bereits in Leistungsphase 1 den wirtschaftlichen Rahmen ungefragt klären und sich nach den Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn erkundigen. Eine Planung, die den wirtschaftlichen Rahmen nicht berücksichtigt, ist mangelhaft und berechtigt den Bauherren, den Vertrag wegen eines vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grundes zu kündigen (vgl. BGH, NJW 1999, 3554, 3556). Der Architekt darf sein Honorar dann nur nach dem vom Bauherren behaupteten Bauskostenhöchstbetrag berechnen, wenn er die Behauptung des Bauherrn im Prozess nicht widerlegt (OLG München, NJW-RR 1996, 341; OLG Köln, IBR 1994, 512). Dies gilt auch, wenn sich - wie hier - der avisierte Standard der Planung mit den vorgegebenen Baukosten nicht realisieren lässt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk des Architekten mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 593). Im Streitfall gilt dies um so mehr, als der Kläger sich vom Beklagten einen Vollarchitekturvertrag hat unterschreiben lassen, ohne dass vorher die Planungsziele hinreichend klar waren. Der Kläger hätte den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass in der bestehenden Situation eine Beauftragung mit den Leistungsphasen 3 und höher unzweckmäßig ist (vgl. OLG München, a.a.O., S. 343). Dass die Aufgabenstellung bei Abschluss des Vertrages nach Vorlage der überschlägigen Kostenberechnung vom 08.11.2002 nicht geklärt war, folgt schon daraus, dass die nachfolgende Planung von anderen Grundlagen und Standards ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die erhebliche Baukostenüberschreitung allein auf die erst nach Vertragsschluss geäußerten Wünsche des Beklagten zurückzuführen ist. Bereits bei der Grundlagenermittlung gemäß § 15 Abs. 2 HOAI ist es Aufgabe des Architekten, die Aufgabenstellung zu klären und eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf vorzunehmen. Hierzu gehört das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers. Im Rahmen dieser Teilleistung hat der Architekt von sich aus die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers auszuloten. Dies hat der Kläger ersichtlich nicht getan. Sollte der Beklagte die Sonderwünsche nämlich erst nach Auftragserteilung geäußert haben, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, den Beklagten auf das Vorliegen unrealistischer Vorstellungen hinzuweisen (vgl. OLG Naumburg, BauR 2002, 1722, 1723). Dass der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen ist, hat er nicht dargelegt.

Auch der handschriftliche Zusatz in § 11 des Vertrages verdeutlicht, dass die Planungsgrundlagen offensichtlich noch nicht geklärt waren. Nach der unbestrittenen Einlassung des Beklagten im Termin hat der Kläger bereits vor Abschluss des schriftlichen Vertrages Planungsleistungen erbracht, die dazu dienen sollten, ihm eine Entscheidungsgrundlage dahingehend zu verschaffen, welche Option (Kauf eines unbebauten oder bebauten Grundstückes, letztere mit den Varianten Abriss oder Sanierung) in das Finanzkonzept passt. Dies war aber bei Unterzeichnung des Vertrages noch nicht klar, andernfalls hätte es der Abgeltungsvereinbarung im Falle einer Planungsänderung und Durchführung des Neubaus nicht bedurft.

Dass die Kostenfrage vom Kläger nicht in ausreichendem Maße ausgelotet worden ist, folgt zudem aus seiner eigenen Einlassung. Der Kläger hat in seiner Vernehmung erklärt, dass er sich nicht daran erinnern könne, sich gegenüber dem Beklagten auf eine konkrete Summe festgelegt zu haben. In einer solch frühen Bauphase mit dem nur grob umrissenen Inhalt seien solch konkrete Aussagen realistischerweise nicht zu treffen. Es seien noch viele Optionen offen, die sehr hohe Kosten verursachen können. Dies hat auch der Beklagte bei seiner Vernehmung bestätigt. Der Kläger soll lediglich geäußert haben, dass es in dem derzeitigen Stadium nicht möglich sei, eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Außerdem sei es nicht üblich, jetzt schon die genauen Kosten auszurechnen. Wenn das so ist, muss ein Architekt redlicherweise darauf hinweisen, dass die von ihm bisher ermittelten Baukosten auf unsicherer Basis stehen. Er verstößt jedenfalls gegen seine vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn er sich vom Auftraggeber in dieser Situation auch mit den Leistungsphasen 3 und höher beauftragen lässt. Weil der Architekt sich damit schadensersatzpflichtig macht, kann er Vergütung ab Leistungsphase 3 nicht verlangen. Das gilt im Streitfall umso mehr, als der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht Eigentümer des Grundstückes war und der Erwerb maßgeblich von den planerischen Vorleistungen des Klägers, insbesondere der Darstellung der voraussichtlichen Baukosten abhing. Sachgerecht wäre in einem solchen Fall vielmehr eine stufenweise Beauftragung gewesen (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 666). Mit einem Vollarchitekturvertrag wird der Bauherr aber faktisch zur freien Kündigung mit den Vergütungsfolgen nach § 649 Satz 2 BGB gedrängt, falls sich nach der Vorplanung herausstellt, dass das Bauvorhaben wirtschaftlich nicht realisierbar ist.

Der Kläger hat nicht widerlegen können, dass der Beklagte die von ihm behauptete Baukostenobergrenze vorgegeben hat. Im Gegenteil, der zeitliche Ablauf des Vertragsschlusses spricht schon für den Vortrag des Beklagten. Der Kläger hatte bereits vor Unterzeichnung des Vertrages Planungsleistungen erbracht. Diese mündeten in der überschlägigen Kostenberechnung vom 08.11.2002. Das Objekt in Roermond hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits besichtigt. Nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugin xxx ist davon auszugehen, dass dem schriftlichen Architektenvertrag vom 29.11.2002/03.01.2003 der in der überschlägigen Kostenberechnung vom 08.11.2002 angeführte Kostenrahmen nach Vorgabe des Beklagten zugrunde lag. Hierfür spricht auch, dass sich die dort ermittelten reinen Baukosten (295.000,00 ?) im Rahmen der vom Beklagten behaupteten 300.000,00 ?, die ursprünglich in Rede gestanden hätten, halten. Außerdem haben die Parteien den Nettobetrag von 253.310,35 ? als anrechenbare Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in § 3.5 des Architektenvertrages vereinbart. Auch daraus wird deutlich, dass Grundlage der Planung die in der überschlägigen Gesamtkostenberechnung vom 08.11.2002 ausgewiesenen Baukosten von 295.000,00 ? sein sollten. Im Grunde hat der Kläger dies eingeräumt, wenn er auf Bl. 142 GA ausführt, dass "lediglich klar gewesen sei, dass die Planungsleistungen, die Gegenstand der Kostenaufstellung vom 08.11.2002 gewesen seien, sich in der Größenordnung einer Bausumme von 331.500,00 ? bewegen sollten."

Honorar für nicht erbrachte Leistungen kann der Kläger wegen der von ihm zu vertretenen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nicht verlangen (vgl. auch § 8 des Architektenvertrages). Bei der gegebenen Sachlage ist es allerdings zweifelhaft, ob es zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Durchführung der Leistungsphasen 1 und 2 einer Kündigung des Architektenvertrages mit der möglichen Kostenfolge des § 649 Satz 2 BGB überhaupt bedurfte. Die Kammer ist in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 1999, 1696) der Auffassung, dass der Architektenvertrag zwar nicht unter einer aufschiebenden Bedingung zustande kommt, wenn der Bauherr dem Architekten bei dessen Beauftragung eine Baukostenobergrenze vorgibt (hierfür aber OLG Hamm, BauR 1987, 582), allerdings sich zunächst auf die Leistungen bis zur Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI) erstreckt und auf weitere Planungsleistungen erst nach positiver Prüfung, dass das Bauvorhaben mit dem vorgegebenen Aufwand durchführbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei noch unklarer Aufgabenstellung einen schriftlichen Vollarchitekturvertrag abschließen. Die Vorgabe einer Baukostenobergrenze stellt sich auch bei dieser Sachlage als eine Bestimmung des Inhalts der vom Kläger zu erbringenden Leistungen dar. Der Kläger sollte zunächst prüfen, ob das vom Beklagten beabsichtigte Vorhaben mit einem Aufwand von 300.000,00 ? realisiert werden kann und bei einem positiven Ergebnis die weiteren Planungsleistungen ausführen. Stellt sich hierbei schon im Rahmen der Vorplanung heraus, dass die vorgegebene Baukostenobergrenze nicht eingehalten werden kann, oder hätte dies bei pflichtgemäßer Prüfung festgestellt werden müssen, hat dies zur Folge, dass die weitere Planung des Klägers wegen Nichteinhaltung der Planungsvorgaben mangelhaft ist. Die den Kostenrahmen überschreitenden Planungsleistungen stellen dann keine Erfüllung der Leistungspflicht des Architekten dar (vgl. OLG Dresden, OLG-Report 1995, 27, 28). Der Kläger hatte nach eigener Einlassung zum Zeitpunkt der Vorlage der überschlägigen Gesamtkostenberechnung vom 08.11.2002 die Grundlagenermittlung erst zur Hälfte und die Vorplanung erst zu 1/3 erbracht. Für eine weitere Planung ab Leistungsphase 3 war deshalb noch kein Raum.

Folge davon ist aber nicht, dass der Kläger ohne jede Vergütung bleibt. Zumindest die Arbeiten, die bis zur Herbeiführung der Entscheidungsreife bezüglich der Durchführbarkeit des Bauvorhabens geleistet werden, sind in einem solchen Fall zu vergüten.

Dass der Kläger die Leistungsphasen 1 und 2 nicht vollständig erbracht hat, ist vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beklagte sein ursprüngliches Bestreiten aufgegeben hat. Soweit der Kläger bereits Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 erbracht hat, steht ihm indes ein Anspruch nicht zu. Auch bei Beauftragung der Vollarchitektur darf der Architekt nur diejenigen Leistungen erbringen, die nach dem Stand der Planung und des Bauvorhabens erforderlich sind. Dafür, dass die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung bereits erbrachten Leistungen auch tatsächlich notwendig waren, spricht keine Vermutung. Erbringt der Architekt Leistungen, die nach dem Planungsstand noch nicht erforderlich waren und endet die Vertragsbeziehung vorzeitig, erhält er hierfür keine Vergütung (vgl. Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 8. Aufl., Einl. Rn. 30; OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469). Für eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung war wegen der nicht abgestimmten Vorplanung noch kein Raum. Dass die Vorplanung insbesondere im Hinblick auf die Baukosten mit dem Beklagten tatsächlich abgestimmt war, hat der Kläger nicht bewiesen, was zu seinen Lasten geht. Der Kläger durfte mit Arbeiten zu den Leistungsphasen 3 ff. nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten beginnen. Eine solche Weisung hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen. Die Vollmacht zur Einreichung des Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde, Bl. 85 GA, reicht hierfür nicht aus.

Der Anspruch des Klägers ist im Hinblick auf § 11 letzter Absatz des Vertrages nicht auf 1.600,00 ? zzgl. MwSt. begrenzt. Dass mit dieser Vereinbarung die vollständige Honorierung des Klägers für den Fall der Nichtdurchführung der Umbauvariante geregelt werden sollte, lässt sich der Klausel weder dem Wortsinn nach noch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles entnehmen. Gemeint war ersichtlich eine pauschalierte (zusätzliche) Honorierung für den Fall, dass nach Vorlage der Entwurfsplanung doch ein Abriss und Neubau geplant werden soll. Hierzu ist es aber unstreitig nicht gekommen.

Weil der Beklagte weder dargelegt noch bewiesen hat, dass die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 für ihn nicht brauchbar oder ihm deren Verwertung nicht zumutbar ist (vgl. BGHZ 136, 33, 39), ist der Anspruch nicht auf Null zu kürzen.

Auf die Frage, ob der Kläger zur Nachbesserung aufgefordert worden ist, kommt es nicht an, weil eine Nachbesserung ohne Abspeckung des (vereinbarten) Bausolls nicht möglich ist. Die vom Beklagten behaupteten weiteren fachlichen und kalkulatorischen Mängel der planerischen Leistungen des Klägers (Ziffern 3. und 4. des Schriftsatzes vom 04.03.2004, Bl. 65 ff. GA) sind unbeachtlich, weil jedenfalls insoweit eine Nachbesserung vor Kündigung möglich gewesen wäre, vom Beklagten aber nicht verlangt worden ist.

Ob die Honorarzonenvereinbarung unwirksam ist, weil sie zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führt, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

RechtsgebietBGB; HOAIVorschriftenBGB § 631 Abs. 1, § 632; HOAI § 15

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