03.11.2009 · IWW-Abrufnummer 092198
Landessozialgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 25.03.2009 – L 5 KR 28/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
L 5 KR 28/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) als Telefonistin vom 1. September 1997 bis 31. August 2002 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin tätig war.
Im August 2002 erhielt die Beklagte von der Beigeladenen zu 1) den Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Darin gab letztere an, als Telefonistin mit dem Festlegen von Terminen für Außendienstmitarbeiter für die Klägerin seit September 1997 tätig zu sein. Sie beschäftige keine Arbeitnehmer/Auszubildende, arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin und habe auch nicht regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Ihr würden allerdings Weisungen erteilt. In einem Telefonat teilte die Beigeladene zu 1) der Beklagten mit, sie wünsche die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und sei bis August 2002 für die Klägerin tätig gewesen. Sie habe ihr eigenes Telefon eingesetzt, die Grundgebühr habe sie selbst tragen müssen, Telefongebühren seien durch die Klägerin ersetzt worden. Sie habe ein festes Gehalt (monatlich 2.200,00 DM) erhalten und zu Hause gearbeitet. Das Tätigkeitsfeld der Klägerin seien Versicherungen, Wirtschaftsberatung, sonstige Dienstleistungen. Sie, die Beigeladene zu 1), bekomme eine Adressenliste, die sie abzuarbeiten habe. Die zu führenden Gespräche seien anhand eines "roten Fadens" vorgenommen worden. Einen entsprechenden Vordruck legte die Beigeladene zu 1) vor.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 18. November 2002 führte die Klägerin aus, die Beigeladene zu 1) betreibe unter der Firma "C.f.y." einen Büroservice. Damit sei sie gezielt selbst am Markt aufgetreten und habe Werbeanzeigen mit dem Ziel, feste Auftraggeber zu generieren, geschaltet. Entsprechend habe die Beigeladene zu 1) eine Vielzahl weiterer Auftraggeber, so u. a. M.W., R.L. und f.oHG. Die Tätigkeit sei weitestgehend weisungsfrei ausgeübt worden mit eigenen Arbeitsmitteln und freier Zeiteinteilung. Eine feste monatliche Vergütung sei nicht gezahlt worden, vielmehr teilweise Pauschalen. Zudem habe die Beigeladene zu 1) Mitarbeiter beschäftigt, und zwar Herrn G. R. und Frau K., bei denen es sich nicht um Familienangehörige handele.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2003 stellte die Beklagte fest, dass das Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin geführt habe. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und ergänzte ihr Vorbringen dahin, bereits der Briefbogen der Beigeladenen zu 1) mache deren Selbstständigkeit deutlich. Danach trete sie unter der Firmierung "C.f.y." als freie Unternehmerin am Markt auf und arbeite für andere Auftraggeber, so u. a. für die Wein- und Sektkellerei J. Ga ... Sie sei nach Leistung bezahlt worden. Es sei ihre Aufgabe gewesen, aus Telefonbüchern geeignete Kontakte für ihre Anrufe herauszusuchen, ohne sich dabei an Vorgaben der Klägerin halten zu müssen. Es habe keine Arbeitsanweisungen, Firmenrichtlinien oder Ähnliches gegeben. Bei dem "roten Faden" habe es sich nur um eine Anregung gehandelt, wie ein Telefonat mit einem potentiellen Interessenten begonnen werden könne. Die Telefonate hätte sie aber so führen können, wie sie es für richtig gehalten habe, was sie auch in der Praxis getan habe. Die Telefonrechnung habe die Beigeladene zu 1) auch nicht erstattet bekommen. Die Klägerin legte einen "Kooperationsvertrag" vom 28. Oktober 1998 zwischen sich und der Beigeladenen zu 1) vor. In der Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 93, 94) befindet sich ein Schreiben ("eidesstattliche Versicherung") des H. Gb. M. an die Beigeladene zu 1), in der dieser Äußerungen der Klägerin zur abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) wiedergibt. Die Beigeladene zu 1) hat ergänzt, in der Wein- und Sektkellerei Ga. habe sie von Juni 1996 bis April 1997 gearbeitet. Unter dem Namen "C.f.y." habe sie nie annonciert. Sie habe täglich ihre Termine an die Klägerin faxen müssen. Sie habe ausschließlich für die Klägerin gearbeitet. Lediglich Frau L. von der Klägerin habe ihren Verdienst auf diese ihr bekannten Firmen aufgeteilt. Mitarbeiter habe sie nicht beschäftigt. Herr R. sei ihr Lebensgefährte und Frau K. ihre Schwester, was die Klägerin auch wisse. Bei den Telefonaten habe sie sich unter dem Firmennamen W. N. gemeldet. Den Kooperationsvertrag habe sie niemals unterschrieben. Die Unterschrift müsse gefälscht sein. Sie habe Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Urkundenfälschung gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 2. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der hohe Verdienst, den die Beigeladene zu 1) erhalten habe, spreche ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit. Das von der Beigeladenen zu 1) angestrengte strafrechtliche Ermittlungsverfahren und der darin erhobene Vorwurf, der Kooperationsvertrag sei von ihr, der Klägerin, gefälscht worden, habe sich inzwischen als haltlos erwiesen. Dazu legt die Klägerin das Gutachten vom 4. Februar 2004 vor. Die Beigeladene zu 1) habe von ihr eine Pauschalsumme als sog. Festgeld erhalten. Grundlage sei eine Erklärung der Beigeladenen zu 1), sie habe keinen genauen Überblick über das, was sie durch ihre Tätigkeit für sich einnehmen könne. Sie, die Klägerin, habe gewusst, dass die Beigeladene zu 1) etwa im Rahmen des so gezahlten Betrages tätig gewesen sei. Im Mai oder Juni 2002 habe die Beigeladene zu 1) dann nicht mehr in dem bisherigen Umfang gearbeitet. Aus ihrer, der Klägerin, Sicht, habe sie Gründe vorgeschoben, wie etwa die Krebserkrankung der Tochter. Das Datum 28. Oktober 1998 sei nachträglich in den Kooperationsvertrag eingetragen worden. Tatsächlich sei der Vertrag Ende 1999 geschlossen worden. Grundlage sei die Gesetzesänderung Anfang 1999 hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit gewesen. Darauf hätten sie die sie beratenden Steuerberater und Rechtsanwälte hingewiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat erwidert, zu der Tätigkeit bei der Klägerin sei es durch eine Anzeige in einer Tageszeitung gekommen, nach der eine Telefonistin gesucht worden sei. Ihre Arbeitszeit habe von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr/17:00 Uhr, gelegentlich auch bis 20:00 Uhr gedauert. Sie sei stets auf Weisungen von Frau L. tätig gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Termine mit Firmen oder Privatleuten zu vereinbaren. Das Adressmaterial habe sie nicht nur von Frau L. bekommen, sondern auch von deren Ehemann. Die vereinbarten Termine habe sie Frau L. mitgeteilt. Diese habe dann wiederum bestimmt, welche Außendienstmitarbeiter welche Termine wahrnähmen. Sie, die Beigeladene zu 1), habe keinen Büroservice unter dem Namen "C.f.y." betrieben. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben seien sämtlich von dieser vorbereitet worden. Sie, die Beigeladene zu 1), habe sie aus steuerlichen Gründen unterschreiben sollen. Auch die Firma W., die sich im Übrigen aus den Zeugen M., F. und der Klägerin zusammensetze, sei kein weiterer Arbeitgeber gewesen. Sie habe auch nicht ihren heutigen Mann und ihre Schwester beschäftigt. Diese hätten vielmehr für die Klägerin gearbeitet. Beide könnten dies bestätigen. Sie habe auch keine Werbeanzeigen mit dem Ziel, feste Auftraggeber bzw. Aufträge zu erhalten, geschaltet. Sie sei von der Klägerin beauftragt worden, eine entsprechende Anzeige für diese zu schalten. Frau L. habe ihr schließlich versichert, dass sie keine Lohnsteuerkarte benötige. Das sei in der Versicherungsbranche nicht üblich. Den Firmennamen "C.f.y." habe ihr die Klägerin gegeben. Unzutreffend sei die Aussage der Klägerin, sie, die Beigeladene zu 1), habe eine Pauschalsumme als Festgeld verlangt, weil sie sonst keinen Überblick über ihre möglichen Einnahmen hätte. Dieses Festgeld sei von Anfang an vereinbart worden. Sie habe im Übrigen auch Urlaubsgeld nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen. So sei es zur Lohnfortzahlung Anfang 2002 gekommen, als sie unter Herzrhythmusstörungen stationär behandelt worden sei. Gleiches sei bei einer Arbeitsunfähigkeit anlässlich einer Grippe geschehen. Im Übrigen habe sie keine krebskranke Tochter und auch solches niemals behauptet. Als gelernte Friseurin sei sie zudem nicht in der Lage gewesen, die Akquise und Beratung für Versicherungen selbstständig durchzuführen. Möge es auch naiv erscheinen, dass sie ohne Lohnsteuerkarte gearbeitet habe, so müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass sie nach ihrer ersten beruflichen Tätigkeit als Friseurin die geringfügige Beschäftigung in der Wein- und Sektkellerei ausgeübt habe und auch als Hausfrau nie mit den Erfordernissen des Arbeitsmarktes in Berührung gekommen sei.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2004 die Zeugen La., W., M., F., K., Ja. und S. vernommen.
Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen: Die Zeugenvernehmung habe ihre Auffassung bestätigt. Soweit die Zeugen ein Anstellungsverhältnis bestätigt hätten, sei dies aufgrund eigener Wertung geschehen. Die Beigeladene zu 1) sei von zu Hause aus tätig gewesen mit eigenem Telefon und Faxgerät. Dies spreche für eine selbstständige Tätigkeit, ebenso wie der Umstand, dass sie für die Telefon- und Telefaxgebühren aufgekommen sei. Auch sei die Beigeladene zu 1) für zumindest drei weitere Auftraggeber tätig gewesen, nämlich für die Zeugen La., W. und die Firma f.oHG.
Die Beigeladene zu 1) hat erwidert, die Aussage der Zeugin W. müsse vor dem Hintergrund gesehen werden, dass diese auf die Beziehung zur Klägerin beruflich angewiesen sei. Im Übrigen habe die Zeugin ja auch zugegeben, vor dem Termin mit der Klägerin telefoniert zu haben. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass sie Geld für die Beigeladene über Frau L. an diese geleitet habe. Die Zeugin K. sei nicht durch die Beigeladene zu 1) bezahlt worden, sondern diese habe lediglich einen Briefumschlag mit dem Geld der Klägerin an die Zeugin weitergeleitet. Gegen die Selbstständigkeit spreche auch, dass die Klägerin die Telefonkosten und damit auch die Mietzinsen für das angemietete Faxgerät bezahlt habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Aus der Abwägung der Merkmale ergebe sich, dass eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vorgelegen habe. Für eine Selbstständigkeit spreche im vorliegenden Fall, dass keine feste Arbeitszeit vereinbart und die Beigeladene zu 1) räumlich nicht im Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Des Weiteren könnte der Briefkopf "C.f.y." Gc. B. darauf schließen lassen, dass sie mit einer eigenen Unternehmung am Markt aufgetreten sei. Demgegenüber spreche jedoch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die Beigeladene zu 1) faktisch ein festes Gehalt in Höhe von ca. 2.200,00 DM bezogen habe, wie sich aus den Provisionsabrechnungen/Vor¬schusszahlungen ergebe. Dagegen spreche nicht, dass unter dem Briefkopf "C.f.y." Rechnungen an die Zeugen gegangen seien. Aufgrund der engen Verwobenheit der Rechnungsempfänger mit der Klägerin und der Zeugenaussagen liege keine eigene Auftragserfüllung der Beigeladenen zu 1) gegenüber den in den jeweiligen Rechnungen ersichtlichen Adressaten. Der Zeuge La. habe ausgesagt, dass er, wenn es jedenfalls zu Provisionsleistungen an ihn gekommen sei, das Geld ans WPZ überwiesen habe. Die Zeugin M.W. hingegen habe für das Gericht verdeutlicht, dass sie die von der Beigeladenen zu 1) übersandten Rechnungen an die Inhaberin der Klägerin beglichen habe, und sie wiederum eine Quittung der Beigeladenen zu 1) ebenfalls über die Inhaberin der Klägerin erhalten habe. Ein solches Verhalten deute nicht auf eine von der Klägerin unabhängige Auftragserfüllung gegenüber Dritten hin. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei auch in der Form fremdbestimmt gewesen, dass sie nach außen hin ihre Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt habe. Dieser allein sei das Produkt der Arbeit der Beigeladenen, nämlich die Terminsabsprachen, zu Gute gekommen. Für die Beigeladene zu 1) habe wegen der zum Teil pauschalen Verg ütung kein unternehmerisches Risiko bestanden. Betriebsmittel, die die Beigeladene zu 1) selbstständig eingesetzt habe, seien nicht erkennbar. Die Telefongebühren, mit Ausnahme der Grundgebühr, habe die Klägerin getragen. Eigene Mitarbeiter habe sie nicht gehabt. Die Zeugin Gd. K. habe ausgesagt, dass sie selbst für Frau L. gearbeitet habe. Dass die Beigeladene zu 1) im gleichen Zeitraum bei der Wein- und Sektkellerei Ga. in Neumünster gearbeitet habe, sei nicht festgestellt worden. Personalunterlagen seien dort nicht ausfindig gemacht worden.
Gegen das ihr am 7. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, eingegangen beim Schleswig-Holstei¬nischen Landessozialgericht am 28. März 2007. Ergänzend trägt sie vor: Nicht berücksichtigt habe das Sozialgericht, dass die Beigeladene zu 1) das gesamte Verfahren einschließlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angestrengt habe. Außerdem habe es das Sozialgericht unterlassen, die von ihm selbst angesetzte Beweisaufnahme hinsichtlich der Zeugen Wa., R. und Sa. durchzuführen. Der Zeuge Sa. hätte bekundet, dass die Beigeladene zu 1) im selben Zeitraum für die Klägerin und für die Wein- und Sektkellerei Ga. tätig gewesen sei. Die Zeugen Jb. und R. könnten bezeugen, dass die Beigeladene zu 1) nicht ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Es sei unerfindlich, wie das Sozialgericht aufgrund der verschieden hohen Beträge der Klägerin an die Beigeladene zu 1) zu einer festen Gehaltsbasis gekommen sei. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht als Heimarbeiterin tätig gewesen. Dem stünde bereits entgegen, dass sie für mehrere Personen gearbeitet habe. Auch habe sie Roh- oder Hilfsstoffe nicht selbst beschafft, sondern telefoniert. Außerdem liege keine "typische Heimarbeit" vor. Diese setze vielmehr die Herstellung von Waren voraus. Telefonieren sowie die Vermittlung von Telefonkontakten seien nun einmal keine typische Heimarbeit.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 aufzuheben, hilfsweise zu vertagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Selbst wenn die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum teilweise für andere Auftraggeber tätig geworden sei, ändere dies in der Gesamtabwägung nichts an einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und trägt ergänzend vor: Nicht nachvollziehbar sei, wie der zufällig getroffene von der Klägerin benannte Zeuge bestätigen könne, dass die Beigeladene zu 1) nicht abhängig beschäftigt gewesen sei bei der Klägerin.
Die Beigeladene zu 2) hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. Dezember 2006 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Entscheidung der Beklagten bestätigt. Diese hat zutreffend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1997 bis 31. August 2002 festgestellt.
Die Beklagte ist für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 3 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) zuständig. Danach entscheidet die Beklagte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (Abs. 2). Die Entscheidung kann von den Beteiligten beantragt werden (Abs. 1 Satz 1), was hier durch die Beigeladene zu 1) geschehen ist.
Die Feststellung der Sozialversicherungspflicht durch die Beklagte ist zutreffend. Die Sozialversicherungspflicht setzt grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV voraus. Das folgt für die Arbeitslosenversicherung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III), für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch, für die Rentenversicherung aus § 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch und für die soziale Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch. Nach diesen Vorschriften sind Angestellte oder Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in diesen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, ist die Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für die Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beschäftigter ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und damit die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht kann zwar erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Die Beschäftigung setzt eine fremdbezogene Tätigkeit voraus, die Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Dies hat vor allem bei der Verrichtung von Diensten höherer Art Bedeutung und bei solchen Tätigkeiten, die weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt werden. Hier wandelt sich die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit um in eine so genannte funktionsgerecht dienende Teilnahme am fremd vorgegebenen Arbeitsprozess (grundlegend dazu unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 2006 – L 5 KR 37/05). Wenn ein Weisungsrecht in diesem Sinne nicht vorhanden ist, der Betreffende seine Tätigkeit im Rahmen einer selbst vorgegebenen Arbeitsorganisation verrichten kann oder wenn er sich nur in die von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes einfügt, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist.
Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen, wovon auch § 7a Abs. 2 SGB IV ausgeht. Die insoweit von der Beklagten vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden. Auch die vom Sozialgericht im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung insoweit durchgeführte Abwägung lässt eine unzutreffende Rechtsanwendung nicht erkennen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemä ß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht. Zwar stellt die Tätigkeit nur für einen Arbeitgeber ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung insbesondere unter Heranziehung des § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB IV in der Fassung vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002 SGB IV dar. Auch dieses Indiz schließt jedoch nicht generell eine Beschäftigung bei weiteren Auftraggebern aus, soweit die Person "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist". Und im Falle der Beigeladenen zu 1) sprechen die überwiegenden Gründe und hier insbesondere die relativ hohe Entlohnung und der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit dafür, dass sie lediglich im Sinne der Nr. 2 auf Dauer und im Wesentlichen nur für die Klägerin tätig war. Im Übrigen handelt es sich bei dem Merkmal, nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, lediglich um ein Indiz. Ist der Betroffene für mehrere Auftraggeber tätig, schließt dies eine Beschäftigung nicht aus.
Sollten die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit gleichwohl überwiegen, so hätte dies für die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung keine Bedeutung. Denn in dem Fall galt die Beigeladene zu 1) in der streitigen Zeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte bei der Klägerin, da sie Heimarbeiterin im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV war. Nach dieser Vorschrift sind Heimarbeiter sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte. Diese Regelung gilt für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Darüber hinaus gilt sie auch für die Arbeitsförderung, da lediglich Vorschriften des ersten und zweiten Titels des vierten und fünften Abschnitts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hiervon ausgenommen sind. Gleichwohl bestimmt auch § 13 SGB III, dass Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches auch Heimarbeiter sind.
Unstreitig war die Beigeladene zu 1) in der streitigen Zeit in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung einer Gewerbetreibenden, nämlich der Klägerin, tätig. Sie führte die Telefonate von ihrer Wohnung mit den dort vorhandenen Arbeitsmitteln aus. Der Einwand der Klägerin, die Beigeladene zu 1) habe Roh- oder Hilfsstoffe nicht selbst beschafft, sondern lediglich telefoniert und es handele sich bei dieser Tätigkeit um keine typische Heimarbeit, greift nicht. Bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 2 SGB IV fordert für die Eigenschaft des Heimarbeiters nicht, dass dieser Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft, sondern schließt diese Eigenschaft für den Fall nicht aus, dass Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft werden. Der Hinweis auf die erwerbsmäßige Arbeit stellt keine Beschr änkung auf den gewerblichen Bereich dar. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 SGB IV, die Regelung für den Hausgewerbetreibenden, fehlt in Abs. 2 eine derartige Einschränkung. Daraus leiten die Literatur und die Rechtsprechung zutreffend ab, dass damit Gegenstand von Heimarbeiten auch klassische Angestelltentätigkeiten sein können, wie z. B. in der Praxis die häufige Schreib- oder Buchhaltungstätigkeiten (jurisPK-SG IV/ Grimmke, § 12 Rz. 47; so auch bereits die amtliche Begründung in BT Drucks. 7/975 S. 14). Auch das BSG (Urteil vom 22. Ok¬tober 1971 – 7 RAr 61/69 = SozR Nr. 1 zu § 194 AVAVG) hat ausdrücklich betont, dass die Heimarbeit keine Tätigkeit voraussetze, die nur der Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren diene. Vielmehr komme es allein darauf an, ob es sich um eine auf gewisse Dauer angelegte und auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts gerichtete Tätigkeit handele, die nach der im Laufe der Jahre möglicherweise wechselnde Verkehrsanschauung als typische Heimarbeit anzusehen sei. In diesem Zusammenhang hat das BSG eine nach Tonbanddiktat tätige Schreibkraft (Phonotypistin) als Heimarbeiterin angesehen. Gleiches gilt für die hier streitige Tätigkeit als Telefonistin.
Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 31. August 2005 (L 5 KR 40/04). Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung in Zusammenhang mit der "typischen Heimarbeit" von der Herstellung von Waren von Hand gesprochen, in der gleichen Entscheidung jedoch an späterer Stelle darauf hingewiesen, dass da¬neben auch die so genannten Büroheimarbeiterinnen wie Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Buchhalterinnen und ähnliche unter diesen Personenkreis der Heimarbeiter fielen.
Allerdings muss die Tätigkeit des Heimarbeiters erwerbsmäßig ausgeübt werden. Im Unterschied zur Gewerblichkeit stellt die Erwerbsmäßigkeit allein auf eine innere Zielrichtung der Tätigkeit ab. Erwerbsmäßig ist jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt und auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gerichtet ist (BSG, Urteil vom 30. November 1978 12 RK 6/77). Das war hier der Fall.
Die Eigenschaft als Heimarbeiterin wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn die Beigeladene zu 1), wie von der Klägerin behauptet, zum Teil für andere Auftraggeber tätig gewesen wäre bzw. denen ihre Dienste angeboten hätte. Eine solche Einschränkung enthält § 12 Abs. 2 SGB IV nicht. Maßgebend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Auftraggeber, die hier darin bestand, dass die Beigeladene zu 1) im Wesentlichen im Auftrag der Klägerin tätig war, was sich bereits in der Höhe der Einkünfte widerspiegelte.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund musste der Senat sich nicht gedrängt sehen, die von der Klägerin zum Beweis der nicht vorliegenden Beschäftigung benannten Zeugen zu vernehmen. Auch der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem Umstand, dass zum Termin zur mündlichen Verhandlung Zeugen geladen worden waren, habe er entnommen, dass die Frage der Heimarbeit nicht mehr Gegenstand der rechtlichen Überlegungen sein würde, greift nicht. Der Senat hat mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Februar 2008 auf die Problematik der Heimarbeit hingewiesen. Die Beteiligten haben hierzu in ihren Schriftsätzen, unterschiedlich, Stellung genommen. Es bestand danach kein Anlass davon auszugehen, dass dieser Streitpunkt seine Erledigung gefunden hatte. Allein der Ladung von Zeugen kann eine bestimmte Rechtsauffassung des Senats bzw. der Ausschluss einer anderen schon deswegen nicht entnommen werden, weil durch die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung eine Einschränkung der rechtlichen Überprüfung im Vorwege, d. h. bei der Ladung zum Termin, ausgeschlossen ist. Dem Antrag der Klägerin auf Vertagung war deshalb nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Es ist der Auffangstreitwert festzusetzen, da ein wirtschaftlicher Wert der Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) nicht beziffert werden kann.