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  • 01.07.1998 · Fachbeitrag · Wohnungsbau

    Eigenheimzulage bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften doppelt nutzen

    | Erwerben Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft eine eigengenutzte Immobilie zu Miteigentum, wird der Fördergrundbetrag jedem Miteigentümer nur anteilig gewährt (§ 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG). Entsprechendes gilt für den Vorkostenabzug (§ 10i Abs. 1 S. 4 EStG). Auch die Kinderzulage wird bei gemeinsamen Kindern der Partner aufgeteilt (§ 9 Abs. 5 S. 3 EigZulG). Die Partner haben es jedoch in der Hand, die Zulagenförderung auf 16 Jahre auszudehnen. |

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