10.01.2008 | Grunderwerbsteuer
Mittelbare Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile als Grunderwerbsteuerfalle
Nach Art. 15 des StEntlG 1999/2000/2002 ist in § 1 Abs. 3 Nr. 1bis 4 GrEStG zur Vermeidung von Umgehungen durch Zurückhaltung von Zwerganteilen gesetzlich bestimmt, dass die Vereinigung oder der Übergang von mindestens 95 v.H. der Gesellschaftsanteile auf einen Erwerber Grunderwerbsteuer auslösen. Außerdem ist seitdem gesetzlich klargestellt, dass dies auch für mittelbare Anteilsvereinigungen und mittelbare Anteilsübertragungen gilt. Insbesondere Fälle der mittelbaren Anteilsvereinigung bzw. die Übertragung vereinigter Anteile – ggf. in Verbindung mit Organschaftsverhältnissen – sorgen bei grundbesitzhaltenden Untergesellschaften in der Praxis häufig für unliebsame Überraschungen. Wie man hier gegensteuern kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Mittelbare Anteilsvereinigung und Anteilsübertragung
Die Anteilsvereinigung und die Anteilsübertragung stellen bekanntermaßen Ersatztatbestände zu dem klassischen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang dar. Sie knüpfen an die unmittelbare oder mittelbare Sachherrschaft über den Grundbesitz der Gesellschaft bzw. den Gesellschaften an, ohne dass jedoch ein klassischer Rechtsträgerwechsel hinsichtlich eines Grundstücks stattfindet.
Die unmittelbaren Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen sind regelmäßig offensichtlich. Problematischer sind jedoch die mittelbaren Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen, da die steuerbegründenden Umstände auch mehrere Stufen oberhalb der den Grundbesitz haltenden Gesellschaft erfolgen können. Auch gesellschaftsrechtliche Veränderungen im Ausland können so nahezu unbemerkt eine Grunderwerbsteuerpflicht im Inland auslösen. So führt z.B. auch die Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Europa- oder Weltholding eines Konzerns zur Steuerpflicht im Inland. Ob dies der Enkel-, Urenkel- oder gar Ururenkelgesellschaft im Inland immer bekannt wird, ist mehr als fraglich. Grundsätzlich ist jede Verlängerung der Beteiligungskette, z.B. durch Einschalten einer Zwischenholding, problematisch. Eine Verkürzung der Beteiligungskette ist hingegen als Anteilsverstärkung unproblematisch. Die Anteile können auch mehrfach vereinigt oder übertragen werden.
Zu den Gesellschaften i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG gehören neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften. Dabei ist aber zu beachten, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG bei Personengesellschaften unter „Anteil an der Gesellschaft” die gesamthänderische Mitberechtigung und nicht die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital zu verstehen ist (BFH 26.7.95, BStBl II, 736). Eine Anteilsvereinigung bei einer GmbH & Co. KG ist daher nur dann gegeben, wenn sowohl die Anteile der (evtl. kapitalmäßig nicht beteiligten) Komplementär-GmbH als auch die Kommanditanteile zu 95 v.H. mittelbar und unmittelbar in einer Hand vereinigt oder übertragen werden (FinMin NRW 20.4.00, S 4501- 9 - VA 2, GrEStG-Kartei NRW). Der Gesellschafterwechsel gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG hat insoweit jedoch Vorrang.
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