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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Erlass aus Billigkeitsgründen in Fällen des § 14 Abs. 3 UStG ist oft zwingend

    | Der BFH hat im vergangenen Jahr seine Sichtweise zur Korrektur der nach §§ 14 Abs. 2 und 3 UStG geschuldeten Umsatzsteuer an die jüngere EuGH-Rechtsprechung angeglichen. In seinem jüngsten Beschluss vom 25.4.02 macht er nun deutlich, dass selbst ein rechtskräftig verurteilter Steuerhinterzieher, der Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt hat, darauf pochen kann, dass die gegen ihn gemäß § 14 Abs. 3 UStG festgesetzte Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) erlassen wird, soweit der vom Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag tatsächlich an den Fiskus zurückgezahlt worden ist (BFH 25.4.02, V B 73/01). (Abruf-Nr. 020796) |

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