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  • 08.04.2016 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Keine vorschnelle Annahme einer Ausschlussfrist

    | Einer nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt: „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. […]“, wirkt nicht so, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkosten nachzufordern. |