27.11.2015 ·
Musterformulierungen · Downloads · Insolvenz
Gläubiger sollten, sobald sie von einem Stundungsantrag des Schuldners erfahren, prüfen, ob Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen. Ist dies der Fall, sollten sie hierzu Stellung nehmen. Das kann das Verfahren verkürzen. Die folgende Musterformulierung zeigt, wie dabei vorzugehen ist. > weiter