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  • · Nachricht · Abänderung des Va

    Keine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Ist eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den VA nach § 51 VersAusglG abgeändert worden, kann eine weitere Abänderung nicht mehr nach § 51 VersAusglG, sondern nur noch in einem Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Wertänderung eines der in § 32 VersAusglG genannten Anrechte; die Abänderung allein wegen Härtegründen i. S. v. § 27 VersAusglG ist nicht möglich. |

     

    Sachverhalt

    M und F wurden 1989 nach früherem Recht rechtskräftig geschieden. Im VA wurden Anrechte des M aus Soldatenversorgung und der F aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. d. Differenz der Ausgleichswerte durch sog. Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. ausgeglichen. Nach dem Tod der F 2010 beantragte der M die Abänderung des VA nach § 51 VersAusglG, da sich der Ausgleichswert seines Anrechts wesentlich verringert hatte. Das OLG führte die Abänderung in zweiter Instanz durch und übertrug der F zulasten des Anrechts des M ein Anrecht in gegenüber der früheren Entscheidung verringerter Höhe. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass nach neuem Recht an sich die Anrechte beider Ehegatten im Wege der Totalrevision intern zu teilen waren, der M aber mit dem für ihn zu begründenden Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die zum Bezug einer Rente erforderliche Wartezeit erfüllen würde. Deshalb sei der Ausgleich seines eigenen Anrechts gem. § 27 VersAusglG auf das Maß zu beschränken, das einer Saldierung beider Anrechte auf Grundlage ihrer korrespondierenden Kapitalwerte entspreche.

     

    Im Januar 20 beantragte der M erneut die Abänderung des VA, da sich der Ausgleichswert des Anrechts der F infolge der gesetzlichen Änderungen durch die „Mütterrente“ (dazu Wick FK 19, 68) wesentlich erhöht habe. Er erstrebte zudem, dass der VA wegen Vorversterbens der F rückgängig gemacht werde. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Trägers der Soldatenversorgung war erfolgreich, die Rechtsbeschwerde des M dagegen erfolglos.