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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Das Hin und Her des BFH bei den Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    | Durch einen Wechsel der Rechtsprechung 2011 hat der BFH (12.5.11, VI R 42/10 ) eine Flut an Verfahren ins Rollen gebracht, wovon vermutlich die wenigsten Erfolg haben werden. Damals hatte er entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn der Prozess sich als unausweichlich darstellt, hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran hält der BFH (18.6.15, VI R R 17/14) jedoch nicht mehr fest. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuesten Entscheidungen und anhängige Verfahren. | 

    1. Die doppelte Kehrtwende des BFH

    2011 ging der BFH (12.5.11, VI R 42/10) davon aus, dass Zivilprozesskosten unausweichlich seien, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Denn in einem Rechtsstaat müsse der Steuerpflichtige den Rechtsweg beschreiten, um sein Recht durchzusetzen. Seit 2015 gilt aber wieder: Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen eben doch keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG. Nur zwei Ausnahmen lässt der BFH gelten: Wenn durch den Rechtsstreit ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger Bereich oder gar der Kernbereich menschlichen Lebens berührt wird (BFH 18.6.15, VI R 17/14).

     

    PRAXISHINWEIS | Finanzverwaltung und Gesetzgeber waren in der Zwischenzeit auch nicht untätig geblieben. Das BMF (20.12.11, IV C 4-S 2284/07/0031002) hatte umgehend mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Und der Gesetzgeber verschärfte die Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen. Seit 2013 sind Prozesskosten nur noch dann zu berücksichtigen, wenn ohne den Prozess das Risiko besteht, die Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Für Veranlagungszeiträume ab 2013 ist die 2011er Rechtsprechung des BFH damit bedeutungslos.