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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Zivilprozesskosten auch bei Insolvenz des Prozessgegners abzugsfähig

    | Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren sind. Voraussetzung ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat des FG Düsseldorf (15.8.14, 3 K 2493/12 E, Rev. BFH VI R 56/14 ) schließt sich dieser Rechtsprechung - entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des FG Düsseldorf - an. |

     

    Die Beteiligten stritten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die überwiegend mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Berufung auf einen Nichtanwendungserlass nicht zum Abzug zu.

     

    Das FG hat der Klage stattgegeben. In Anwendung der o.g. Grundsätze seien der Klägerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Verfahren eingelassen. Die Kosten stellten sich als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe; die Klägerin habe weit überwiegend obsiegt. Der Zwangsläufigkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehermannes die gesamten Rechtsanwaltskosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten habe tragen müssen. Denn auch insoweit habe sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.

     

    PRAXISHINWEIS | Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

    Quelle: ID 43014647