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  • · Fachbeitrag · Vermögensverwaltende Personengesellschaften

    BFH fällt wichtige Grundsatzentscheidung zu Familienpoolgesellschaften

    von StB Jan Böttcher, LL. M., Nürnberg

    | Mit seinem Urteil vom 3.5.22 (IX R 22/19) hat der BFH eine Grundsatzentscheidung zur Frage der Zurechnung von Anschaffungskosten und deren Geltendmachung als Werbungskosten im Wege der AfA bei grundbesitzenden vermögensverwaltenden Personengesellschaften (PersG) getroffen. Das Urteil hat erhebliche steuerliche Auswirkungen bei Änderung des Gesellschafterbestands einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, insbesondere im Falle eines sog. Familienpools in der Rechtsform einer GbR oder KG. |

    1. Sachverhalt

    Gesellschafter einer GbR waren zunächst A und B zu gleichen Teilen, welche im Jahr 02 Grundbesitz (der zuvor im Wege eines Erwerbs von Todes wegen auf eine durch A und B bestehende Erbengemeinschaft überging) in das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Gesellschaft übertrugen. Im Jahr 11 erwarben A (16 %) und seine Ehefrau C (34 %) den Gesellschaftsanteil des B, sodass A danach zu 66 % und C zu 34 % an der GbR beteiligt waren. B verkaufte hierbei seinen Gesellschaftsanteil „mit allen verbundenen Gewinnbezugs- und sonstigen Nebenrechten einschließlich sämtlicher sich zum Übertragungsstichtag ergebenden Guthaben oder Negativsalden auf den sonstigen Gesellschafterkonten (Verlustvortrags-, Darlehens- und Privatkonto)“.

     

    Zum Vermögen der GbR gehörte nun neben dem Grundvermögen auch ein Bankkonto ‒ das auf B entfallende Guthaben belief sich dabei auf ca. 79.600 EUR ‒ als auch eine Verbindlichkeit aus einem Bankdarlehen, welches zu ca. 2,637 Mio. EUR auf B entfiel. Neben dem an B geleisteten Kaufpreis i. H. v. 1,611 Mio. EUR wollten A und C nun auch die übernommenen anteilig auf B entfallenden Schulden abzgl. des auf B entfallenden Bankguthabens als Anschaffungskosten des Grundbesitzes geltend machen. Das Finanzamt und in der Folge auch das FG Köln (10.10.18, 9 K 3049/15) spielten hierbei nicht mit. Der BFH sah das allerdings anders und verwies die Sache an das FG zwecks „Nachbesserung“ zurück.