· Fachbeitrag · Neues vom BFH
Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen: Fallstricke und Lösungen
von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Hamburg und RA StB Dr. Thomas Stein, Ulm
| Für die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils kommt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eine Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht. Für die Praxis problematisch können dabei Fälle sein, wenn der Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen umfasst. Denn dieses stellt isoliert betrachtet kein begünstigungsfähiges Vermögen dar. Eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG kommt daher nur in Betracht, wenn Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird, wie der BFH in seinen Urteilen unmissverständlich klargestellt hat. Die Zeitgleichheit der Übertragungen kann für die Praxis mitunter eine Herausforderung darstellen, wie der nachfolgende Beitrag verdeutlicht. |
1. Begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört die Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG. Insbesondere Anteile an Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 3 EStG, d. h. Anteile an gewerblichen Personengesellschaften (sog. Mitunternehmerschaften), sind hiervon erfasst. Dabei umfasst der Mitunternehmeranteil aus ertragsteuerlicher Sicht sowohl die Beteiligung an der Personengesellschaft selbst (Anteil am Gesamthandsvermögen) als auch das Sonderbetriebsvermögen. Soweit eine Übertragung einer solchen Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft unentgeltlich erfolgt, kommt eine Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG für den gesamten Mitunternehmeranteil in Betracht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Begünstigung auch dann möglich, wenn das Sonderbetriebsvermögen unter- oder überquotal übertragen oder insgesamt zurückbehalten wird und das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen (auch bei überquotaler Übertragung) weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört.
Die Beurteilung, was zum Zeitpunkt der Schenkung zum Mitunternehmeranteil gehört, erfolgt nach der zeitpunktbezogenen Betrachtungsweise. Diese generelle Zurechnungsfrage spiegelt sich auch in R E 12.2 Abs. 1 ErbStR wider. Entscheidend ist damit allein der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bzw. des Erwerbs von Todes wegen (vgl. BFH 17.6.20, II R 38/17, BStBl II 21, 98).
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