Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Land- und forstwirtschaftlichem Betrieb (LuF-Betrieb) oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Vor dem BFH ging es um die Frage, ob Erben die Einkommensteuer, die auf den ...
Selten hat der BFH innerhalb so kurzer Zeit vier Entscheidungen zum internationalen Erbschaftsteuerrecht getroffen: Entschieden wurde zur
Zulässigkeit der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht, zur Reichweite des ...
Immer wieder landen Wohn-Riester-Fälle vor Gericht. Der jüngste Fall betraf einen Ehemann, der von seiner gestorbenen Frau deren Wohnung nebst Darlehensvertrag geerbt hatte und das Darlehen mittels ebenfalls geerbtem ...
Aufgrund der Änderungen durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) wurde im Gesetzesentwurf des Wachstumschancengesetz ein neuer Paragraf § 2a ErbStG aufgenommen, der die alte Rechtslage herstellen sollte. Das Wachstumschancengesetz scheiterte jedoch im Vermittlungsausschuss. Aus diesem Grunde wurde die avisierte Änderung sehr kurzfristig im Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen, das zum 1.1.24 in Kraft getreten ist. Dieser Beitrag stellt die Behandlung von Personengesellschaften für ...
Die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel kann vor allem für Gesellschafter interessant sein, die ihre Erbfolge wegen der Bindungswirkung von Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament nicht mehr ...
Die Digitalisierung verändert den Rechtsberatungsmarkt permanent und weitreichend. Ein Begriff, der hierfür wie kein anderer steht, ist „Legal Tech“, kurz für Legal Technology. Dieser Beitrag führt in die Welt ...
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Das FG Niedersachsen (28.6.23, 3 K 169/21, Abruf-Nr. 238699 ) hat entschieden, dass auch Vermächtnisnehmern anstatt der tatsächlichen Aufwendungen ein Teil des Erbfallkostenpauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG zusteht.