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  • · Fachbeitrag · Auskunftsanspruch

    Die neue Waffe im (arbeits-) gerichtlichen Verfahren: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Immer wieder wird in Verfahren vor den Arbeits- und sonstigen Zivilgerichten der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, oft schon im außergerichtlichen Vorfeld der Auseinandersetzung, neben völlig anders gelagerten Ansprüchen geltend gemacht. Dies stellt gerade Arbeitgeber als Verantwortliche vor neue Herausforderungen. Wann ist ein solches Auskunftsbegehren exzessiv nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO und kann weitgehend ignoriert werden? Und wie genau muss in den anderen Fällen die ordnungsgemäße Auskunft erteilt werden? |

    1. Der aktuelle Fall in aller Kürze

    In einem aktuell vom OLG Nürnberg (29.11.23, 4 U 347/21) entschiedenen Fall wurde die Messlatte für die Annahme eines exzessiven und damit nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO offenkundig unbegründeten oder exzessiven Auskunftsersuchens sehr hoch gehängt. Dies sah das LG Nürnberg-Fürth als Vorinstanz noch deutlich anders (29.1.21, 11 O 5353/20). Dabei ging es um folgenden Fall:

     

    Ein ehemaliger Mitarbeiter macht Auskunfts- und Herausgabeansprüche für den gesamten Tätigkeitszeitraum vom 1.1.00 bis zum 30.9.16 geltend. In den letzten Jahren war er im Vorstand tätig und zuvor als (leitender) Angestellter beschäftigt. Das betroffene Unternehmen erteilte auf das Begehren hin Auskunft in Bezug auf die gespeicherten Personalstammdaten und die Daten hinsichtlich der zugunsten des Anspruchstellers bestehenden betrieblichen Altersversorgung. Dies reichte ihm nicht. Er begehrte vielmehr Auskunft und Herausgabe einer Kopie in Bezug auf alle von dem Unternehmen über ihn gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten.