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· Lohnsteuer

Das gilt, wenn Sie zu wenig Lohnsteuer bei Ihrem Arbeitnehmer einbehalten haben

Bild: IWW/Canva

| Haben Sie zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften Ihres Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, können Sie bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen. Nach der Inanspruchnahme können Sie die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verlangen. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet der Arbeitnehmer im Innenverhältnis voll. |

 

Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg. Nach der Entscheidung besteht die Regresspflicht des Arbeitnehmers unabhängig davon, ob Sie freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuernachforderung für den Arbeitnehmer erfüllen.

 

Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Feststellungen eines Haftungsbescheids sind im arbeitsgerichtlichen Regressverfahren ‒ abgesehen von Fällen der offenkundigen Unrichtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung ‒ grundsätzlich nicht zulässig. Entsprechendes gilt bei einer freiwilligen Nachentrichtung von Lohnsteuer.

 

4. Allein durch die Bekanntgabe eines Haftungsbescheids an den Arbeitgeber wird keine Frist für die öffentlich-rechtliche Anfechtung des Bescheids durch den Arbeitnehmer in Gang gesetzt. Die unterbliebene oder verzögerte In-Kenntnis-Setzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bezüglich Existenz oder Inhalt eines Haftungsbescheids kann nicht zum Verlust des Anfechtungsrechts des Arbeitnehmers führen.

 

Ihr Sorgfaltspflichtverstoß bei der Abführung von Lohnsteuer ist für die Regresspflicht des Arbeitnehmers ohne Relevanz. § 254 BGB findet keine Anwendung.

 

HINWEIS | Begehen Sie einen solchen Sorgfaltspflichtverstoß, kann das jedoch zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen. Die Lohnsteuer selbst ist dabei jedoch kein ersatzfähiger Schadensposten.

 

 

Quelle |

 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2023, 12 Sa 50/22

Quelle: ID 49317584