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  • 26.09.2017 · Fachbeitrag · Schweigepflicht

    Änderung des § 203 StGB regelt Weitergabe geschützter Daten an externe Dienstleister

    | Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) machen Sie sich als Arzt (und Berufsgeheimnisträger) strafbar, wenn Sie geschützte Informationen weitergeben, die Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit erlangen. Vor diesem Hintergrund birgt die Nutzung externer Dienstleister für Hilfstätigkeiten (z. B. IT-Dienstleistungen), die häufig mit dem Zugang zu sensiblen Daten verbunden sind, ein strafrechtliches Risiko. Eine gesetzliche Neuregelung soll dieses Problem lösen: Die Neufassung des § 203 StGB wurde am 22.09.2017 vom Bundesrat kurz vor Ende der Legislaturperiode noch gebilligt. |