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  • · Nachricht · Kardiologie

    Sind bei einer Echokardiografie ein Ruheecho und ein Stressecho im Abstand von 15 Minuten nebeneinander berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Bei einem privat versicherten Patienten haben wir eine Echokardiografie durchgeführt. Am gleichen Tag erfolgte im zeitlichen Abstand von 15 Minuten zunächst ein Ruheecho nach den Nrn. 424, 404, 405, 406 und 410 GOÄ, anschließend ein Stressecho nach Nr. A629 GOÄ. Nun behauptet der Kostenträger, die Abrechnung der Nr. A629 GOÄ sei neben den anderen o. g. Ziffern ausgeschlossen. Ich finde aber in der GOÄ keinen Hinweis darauf.“ |

     

    Antwort: Offensichtlich vermutet der Kostenträger eine Überschneidung von Leistungsinhalten des Stressechos mit dem Ruheecho. Denn beiden Leistungen liegt die Echokardiografie zugrunde. Bei einer deutlichen zeitlichen Trennung ist eine Leistungsüberschneidung ausgeschlossen. Eine Leistungsüberschneidung im Sinne von § 4 Abs. 2a GOÄ könnte jedoch bei einem zeitlichen Abstand von 15 Minuten zwischen den Untersuchungen unterstellt werden. Deshalb sollten Sie im vorliegenden Fall die Indikation eines vorhergehenden Ruheechos gegenüber dem Kostenträger plausibel begründen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 2 | ID 49836216