01.04.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
Gerichtsurteile sind manchmal nur für die dem Sachverhalt zu Grunde liegende Fragestellung hilfreich. Andere Urteile sind wegen der Qualität ihrer Begründung so wichtig, dass es sich lohnt, diese auch dann zu besprechen, wenn die spezielle Fragestellung hier bereits behandelt wurde. Ein solches Urteil ist das des Amtsgerichts München vom 31. März 2004 (Az: 123 C 37419/02 – Abruf-Nr. 050864).
Zu Grunde lag eine tiefe anteriore Rektumresektion mit Pouchbildung. Gestritten wurde um deren Berechnung mit der Nr. 3235 GOÄ analog und um daneben sowie während der Behandlung erbrachte und berechnete Leistungen.
Zielleistungsprinzip
Die private Krankenversicherung berief sich auf das „Zielleistungsprinzip“. Das Gericht stellte dazu fest: „... ein Typus an Rechtsstreitigkeiten, die in jüngster Zeit in rasant zunehmendem Umfang die Gerichte beschäftigen“. Das Amtsgericht München schließt sich den „überzeugenden“ Ausführungen des Landgerichts Karlsruhe an (vergleiche hierzu den Beitrag im „Chefärzte Brief“ Nr. 7/2003).
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