· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF vom 25.4.2023 zu Reihengeschäften
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
Die Umsatzbesteuerung von Reihengeschäften ist bereits zum 1.1.2020 durch die damaligen „Quick Fixes“ umfassend neu geregelt worden. Gesetzliche Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung ist die Zuordnung der Warenbewegung nach dem neuen § 3 Abs. 6a UStG. Die Praxis stand bis jetzt vor der Frage, wie die Zuordnung in besonderen Einzelfällen nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zu erfolgen hat. Das BMF hat sich dazu nunmehr erstmals positioniert und Abschnitt 3.14 UStAE entsprechend fortgeschrieben. |
Gründe für die Neuregelung zum 1.1.2020
Die Gesetzesänderung dient primär der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, die infolge der damals neuen und unerwarteten Rechtsprechung von EuGH und BFH entstanden sind. Diese damals neue Rechtsprechung zur Zuordnung der Warenbewegung im Abholfall veranlasste europaweit die Finanzverwaltungen zu neuen Prüfungsansätzen.
In der Praxis führte dies dazu, dass der Verkäufer im Abholfall bei Vertragsschluss vom Kunden verlangen musste, sich zur Frage des Übergangs der Verfügungsmacht auf den eigenen Kunden ‒ also den „Kunden vom Kunden“ ‒ eindeutig zu positionieren. Ein Unding, das die Mitgliedstaaten durch den neuen Art. 36a MwStSystRL wieder beseitigen wollten. In Umsetzung der neuen EU-Vorgabe wurden in Deutschland in § 3 Abs. 6 UStG die Sätze 5 und 6 gestrichen und ein neuer § 3 Abs. 6a UStG angefügt.
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