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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Behandlung von Sponsoringaufwendungen

    Im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23.3.2023 (III R 5/22) wurde auf Bund-/Länderebene erörtert, unter welchen Voraussetzungen Sponsoringaufwendungen von der anteiligen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG befreit sind. Hier das Ergebnis der Erörterung:

     

    Urteilsgrundsätze zu Sponsoringverträgen

    Der BFH hatte entschieden, dass Zahlungen eines Handelsunternehmens an einen Sportverein für die Nutzung des Vereinslogos sowie für Banden- und Trikotwerbung dem Gewerbeertrag „nicht“ nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind.

     

    Begründung: Ein Sponsoringvertrag enthält regelmäßig verschiedene Vertragselemente wie Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung, die dem Vertrag insgesamt einen „eigenen Charakter“ verleihen. Beim Sponsoringvertrag schuldet der Gesponsorte i. d. R. nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte, sondern er ist regelmäßig auch zur Entfaltung einer Aktivität (z. B. Durchführung einer sportlichen Veranstaltung) verpflichtet. Und diese Verpflichtung gibt dem Vertrag das Gepräge. Deshalb scheidet eine anteilige Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG für „Nebenleistungen“ wie Miete, Pacht oder Lizenzen aus.

     

    Das bedeutet im Umkehrschluss: Werden in einem Sponsoringvertrag die Gebrauchsüberlassung bestimmter Rechte oder Gegenstände geregelt und es sind keine Werbeleistungen damit verbunden, ist es denkbar, dass es zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG kommen kann.

     

    In einer internen Verfügung der Finanzaverwaltung sind folgende zusätzliche ‒ auf Bund-/Länderebene erörterte ‒ Grundsätze zum Sponsoringvertrag zu beachten:

     

    • Werden digitale Werbeflächen oder bewegte Bilder auf Leinwänden und LED-Banden zur Verfügung gestellt, handelt sich bei den Zahlungen nicht um Miet- und Pachtzinsen i. S. v. § 8 Nr. 1 GewStG. Die Werbeleistung steht hier im Vordergrund.

     

    • Die Werbeleistung steht auch bei Trikotwerbung im Vordergrund, weil nur durch die sportliche Darbietung die Trikots sichtbar werden und den Werbezweck erfüllen.

     

    • Aufwendungen für statische Werbeflächen sind jedoch nach wie vor als Miet- und Pachtzinsen i. S. v. § 8 Nr. 1 GewStG anzusehen.

     

    Beachten Sie | Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Werbeflächen sind übrigens noch zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig (III R 33/22 sowie III R 36/22). Neben einem Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide sollte deshalb in vergleichbaren Fällen ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gestellt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49863655