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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kinder in der Berufsausbildung und die Definition einer Erstausbildung

    Die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sind einheitlich auszulegen. Diese Entscheidung hat Bedeutung für die Fälle, in denen es wegen einer Vollzeiterwerbstätigkeit auf die Frage ankommt, ob das Kind bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat.

     

    Sachverhalt

    Streitig war in einem Verfahren vor dem Niedersächsischen FG die Frage, ob die Ausbildung der Tochter des Antragstellers zur Rettungssanitäterin eine Ausbildung darstellt.

     

    Entscheidung

    Während die Familienkasse hierin eine Erstausbildung sah, kam das FG im Klageverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kindergeldanspruch nicht durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen war. Danach wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Zwar ging die Tochter des Antragstellers im Streitzeitraum einer Erwerbstätigkeit als Rettungssanitäterin nach. Es fehlte jedoch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne dieser Norm.