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  • 10.12.2013 · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Fristlose Kündigung eines GW-Verkäufers bei Unterschlagung

    | Leitet ein Verkäufer den Barbetrag für den Verkauf eines GW (5.380 Euro) nicht an den Arbeitgeber weiter, sondern behält er ihn für sich, verstößt er damit in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) kündigen, hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. |