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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Verkauf oder Vermittlung - Hinweis im Kaufvertrag bringt Klarheit

    | Der Käufer nimmt den Händler als Verkäufer in Anspruch. Dieser lehnt jegliche Haftung ab. Begründung: Ich habe nur vermittelt, Verkäufer ist Herr X. Worauf es in einem derartigen Konfliktfall ankommt, macht ein Urteil des LG Düsseldorf deutlich. |

     

    Ursprünglich hatte der als Verkäufer verklagte Händler den MB E 220 an Herrn X verkauft. Dieser wollte ihn aber nicht behalten und gab ihn an den Händler zurück. Nicht endgültig, sondern nur zur Vermittlung eines Weiterverkaufs. Wichtig an dieser Stelle: es gab einen schriftlichen Vermittlungsauftrag. Der Händler inserierte den MB bei mobile.de ohne Hinweis auf seine Vermittlereigenschaft. Doch im Kaufvertrag mit dem späteren Kläger findet sich, drucktechnisch hervorgehoben, der Hinweis „das Fahrzeug wird durch ….lediglich im Kundenauftrag vermittelt, Privatkauf“. In der Zeile „Verkäufer“ hat der Händler unterschrieben, allerdings mit dem Zusatz „i.A.“. Für das Gericht war Herr X der Verkäufer, der Händler nur der Vermittler. Entscheidend für diese Einstufung waren die Kaufvertragsurkunde und der Vermittlungsauftrag, außerdem eine Quittung mit der Angabe „Vermittlungsauszahlung an Herrn X.A“ (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2016, Az. 16 O 160/15, Abruf-Nr. 186456; eingesandt von Rechtsanwalt Henrik Momberger, Düsseldorf).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, dass der Vermittler seine Vermittlerrolle gegenüber dem Käufer nachweisbar offen gelegt hat. Das Urteil sollte aber nicht als Freibrief für Vermittler angesehen werden. Auch ein Vermittler kann unter besonderen Umständen haften, etwa bei einer Täuschung des Kunden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 2 | ID 44099361