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  • 01.08.2006 | Werkstattrecht

    Keine Haftung für Reifenplatzer kurz nach Inspektion

    Erleidet ein Kunde einen Unfall wegen eines Reifenplatzers kurz nachdem sein Fahrzeug bei der Insprektion war, bedeutet das nicht automatisch eine Haftung der Inspektionswerkstatt. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Bei einem Autobahnunfall war der Kunde schwer verletzt worden. Unfallursache war ein Reifenplatzer hinten links. Da der Wagen erst fünf Tage vor dem Unfall zur 90.000er Inspektion in der Werkstatt gewesen war, nahm der Verletzte auch den Kfz-Betrieb und den zuständigen Monteur auf Schadenersatz in Anspruch. Bei der gebotenen Sorgfalt hätte man die Risse und porösen Stellen an dem zirka sieben Jahre alten Hinterreifen feststellen können, so der Vorwurf.  

    Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach dem Inspektionsplan seien zwar Profiltiefe, Laufbild und Fülldruck zu prüfen gewesen, stellten die Richter fest. Das Reifenalter müsse aber ohne konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Schadenfall kein besonderer Prüfpunkt sein. Dass bei der laut Inspektionsplan erfolgten Sichtprüfung Risse oder ähnliche Schadstellen wie Porosität hätten auffallen müssen, konnte der Werkstattkunde nicht nachweisen. Dies auch deshalb nicht, weil sämtliche vier Reifen nach dem Unfall entsorgt worden waren. (Urteil vom 27.3.2006, Az: I – 1 U 205/05) (Abruf-Nr. 061664)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 4 | ID 85825