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  • 24.04.2009 | Werkstattrecht

    Gutachter- und Anwaltskosten bei Reklamationen

    Das Amtsgericht Krefeld hat eine Werkstatt verurteilt, ihre Gutachter- und Anwaltskosten in einem Reklamationsfall selbst zu tragen, obwohl sich die Reklamation als unberechtigt herausstellte. Der Kunde gab nach einem Zahnriemenriss an seinem Alfa 156 der Werkstatt die Schuld. Immerhin hatte diese zehn Tage zuvor die 80.000er Inspektion gemacht. Den Zahnriemen zu prüfen oder erneuern, war herstellerseits nicht vorgesehen. Außerdem war der Zahnriemen erst vor 8.000 km gewechselt worden, jedoch in einer anderen Werkstatt. „Laut Kunde Zahnriemen vor 8.000 km erneuert“ - hieß es auch auf dem Werkstattauftrag. Wer war nun für den Riss verantwortlich? Der Anwalt des Kunden forderte jedenfalls die Inspektions-Werkstatt auf, ihre Haftung nach entsprechender Prüfung anzuerkennen. Wir haben mit der Sache nichts zu tun, ließ die Werkstatt durch ihren Anwalt mitteilen, beauftragte aber gleichzeitig einen Sachverständigen mit der Klärung. Auf den Kosten blieb sie sitzen. Dem Kunde falle keine „Pflichtverletzung“ zur Last, jedenfalls kein Verschulden. Er habe der Werkstatt nichts verschwiegen und im Übrigen für möglich halten dürfen, dass bei der Inspektion etwas schief gelaufen sei.  

    Beachten Sie: Ein objektiv unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen ist dagegen eine „Pflichtverletzung“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.1.2008, Az: VIII ZR 246/06; Abruf-Nr. 080447). Kostenersatz kann die Werkstatt bzw. der Händler aber erst verlangen, wenn der Kunde seine Rechtsposition nicht als „plausibel“ ansehen durfte. Für beide Seiten ist das eine Wanderung auf schmalem Grat. Das zeigt auch das Urteil des AG Neuss auf Seite 3. (Urteil vom 31.3.2009, Az: 5 C 434/06, eingesandt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf)(Abruf-Nr. 091309)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 4 | ID 126169