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  • 25.07.2008 | Vorsicht Falle

    Berufsunfähigkeitsrenten insolvenzsicher vereinbaren!

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt Selbstständige bei ihrer Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit vor ein Problem.  

     

    Die Entscheidung des BGH

    Laufende Rentenansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsvorsorge fallen in die Insolvenzmasse, entschied der BGH im Fall eines ehemaligen Autohaus-Besitzers (Beschluss vom 15.11.2007, Az: IX ZB 99/05; Abruf-Nr. 073929). Bisher waren solche Ansprüche in den Grenzen der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) wie Arbeitseinkommen behandelt und deshalb teilweise pfändungsfrei gestellt worden. 

     

    Der BGH orientiert sich am Gesetzeswortlaut. Danach seien nur Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten und entsprechende Arbeitsvergütungen von Arbeitnehmern teilweise pfändungsfrei. Er sehe keinen Ansatzpunkt, diese Regelung auf private Renten bei Selbstständigen und Freiberuflern auszudehnen.  

     

    Welche Folgerungen ergeben sich aus diesem Urteil?

    1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch beim Selbstständigen pfändungsgeschützt
    2. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen müssen entsprechend § 851c ZPO insolvenzsicher gemacht werden. Und zwar, indem man die eigene Verfügbarkeit über die Versicherungsverträge nach den gesetzlichen Regelungen einengt. Das heißt:
    • Altersrenten dürfen erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gezahlt werden.
    • Die Zahlung muss lebenslang erfolgen.
    • Eine Verfügung über den Vertrag muss ausgeschlossen werden, ebenso das Bestimmungsrecht Dritter über den Vertrag (außer von Hinterbliebenen).
    • Es darf keine Kapitalleistung vereinbart sein, außer für den Todesfall.