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  • 01.08.2006 | Umsatzsteuer

    Vorsteuer aus Mitarbeiter-Umzugskosten abzugsfähig

    Wenn Sie die Kosten eines betrieblich veranlassten Umzugs eines Mitarbeiters übernehmen, dürfen Sie die Vorsteuer daraus geltend machen, sofern Sie über entsprechende Rechnungen verfügen. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Gesetzlich ist die Vorsteuer aus Umzugskosten bisher nicht abzugsfähig (§ 15 Absatz 1a Nummer 3 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Diese Regelung hält das FG aber aus zwei Gründen für rechtswidrig:  

    • Einem Unternehmer dürfe der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden, wenn der Anlass des Umzugs im unternehmerischen Bereich liege.
    • Die Regelung verstoße gegen höherrangiges europäisches Recht und sei daher nicht anwendbar. Die nationalen Gesetzgeber dürfen das Recht zum Vorsteuerabzug nicht ohne Genehmigung des EU-Rates einschränken. Eine solche Genehmigung wurde aber bei Einführung des § 15 Absatz 1a UStG nicht eingeholt.

    Unser Tipp: Die Entscheidung des FG Hamburg ist in Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az: V R 29/06). Da das Bundesfinanzministerium offensichtlich davon ausgeht, dass der BFH das FG-Urteil bestätigen wird, hat es im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung erklärt: § 15 Absatz 1a Nummmer 3 UStG ist nicht mehr anzuwenden (Schreiben vom 18.7.2006, Az: IV A 5 – S 7303 a – 7/06). Machen Sie daher die Vorsteuer aus den Umzugskosten Ihrer Mitarbeiter ab sofort geltend.  

    Beachten Sie: Damit die Vorsteuer abzugsfähig ist, müssen Sie über eine Rechnung verfügen, die auf Ihr Unternehmen ausgestellt ist und alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthält. (Urteil vom 4.4.2006, Az: III 105/05) (Abruf-Nr. 061897)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 85815