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  • 01.03.2006 | Umsatzsteuer

    Verkauf von Schrottautos in Drittländer umsatzsteuerfrei

    Wenn nicht mehr fahrtüchtige Fahrzeuge in Länder außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) ausgeführt werden, darf die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1a, § 6 Umsatzsteuergesetz) nicht mit der Begründung versagen, es handele sich nicht um Beförderungsmittel, sondern um Ausrüstungsgegenstände für Fahrzeuge. Das hat das Finanzgericht Sachsen Ende letzten Jahres entschieden (Urteil vom 17.11.2005, Az: 3 K 2908/03; Abruf-Nr. 053583). Wir haben über diese Entscheidung in der Januar-Ausgabe auf Seite 7 f. berichtet. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat ihre Revision zurückgenommen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 85645