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  • 29.10.2010 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer-Schuldner bei ausländischen Leistungen

    Kann ein Unternehmer mit Wohnsitz im Inland im Ausland „ansässig“ sein? Diese für die Umsatzsteuer wichtige Frage muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantworten.  

    Hintergrund: In bestimmten Fällen ist der Kunde Schuldner der Umsatzsteuer, etwa wenn ein „im Ausland ansässiger“ Unternehmer Werklieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer in Deutschland erbringt. Nach deutschem Recht ist der Unternehmer „ im Ausland ansässig“, wenn er in Deutschland  

    • weder seinen Wohnsitz
    • noch seinen Unternehmenssitz
    • noch seine Geschäftsleitung hat.

    Hat er seinen Wohnsitz im Inland, ist er demnach nicht im Ausland ansässig und selbst Schuldner der Umsatzsteuer. Nach EU-Recht könnte er aber auch dann als im Ausland ansässig gelten, wenn sich zwar das gesamte Unternehmen im Ausland, der Wohnsitz dagegen im Inland befindet. Was nun gilt, muss der EuGH auf Anfrage des Bundesfinanzhofs klären (Beschluss vom 30.6.2010, Az: XI R 5/08; Abruf-Nr. 102845).  

    Praxishinweis: Sollte der EuGH entscheiden, dass der Wohnsitz des Unternehmers für die Frage der Ansässigkeit im Ausland unbeachtlich ist, wäre bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen von Unternehmern mit Wohnsitz im Inland und dem Unternehmenssitz im Ausland an einen Unternehmer der Empfänger dieser Werklieferungen bzw. Leistungen immer Steuerschuldner der Umsatzsteuer.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 3 | ID 139655