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  • 02.10.2008 | Umsatzsteuer

    Lieferzeitpunkt und Lieferort
    bei „ship-to-hold“

    Bevor Sie mit einem Partner in der Europäischen Union (EU) Kfz-Geschäfte über ein Zwischenlager im EU-Ausland abwickeln, sollten Sie die steuerlichen Folgen kennen. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.  

     

    Steuerfreiheit entfällt

    Transportiert ein deutscher Kfz-Händler ein Fahrzeug zunächst in ein Zwischenlager, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, und liefert er es von dort bei Zahlungsnachweis aus, muss er die Umsätze in dem anderen EU-Land versteuern. Er kann mit dem ausländischen Partner nicht über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen, sondern muss die Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaats in Rechnung stellen.  

     

    Hintergrund: Wird Ware befördert oder versendet, bestimmt sich der Lieferort danach, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§?3 Absatz 6 Satz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Maßgebend ist der sogenannte Abgangsort. Eine solche Beförderungs- bzw. Versendungslieferung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nur vor, wenn das Kaufgeschäft bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits zustande gekommen ist (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 24/05; Abruf-Nr. 080590).