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  • 29.04.2010 | Stichtag 1. Juli 2010

    Neue Regeln bei Abgabe der ZM und bei Dienstleistungen über die Grenze

    Zum 1. Juli 2010 tritt das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ in Kraft. Nachfolgend stellen wir Ihnen die umsatzsteuerlichen Neuerungen vor, die für das Kfz-Gewerbe wichtig sind.  

     

    Zum einen gibt es einen neuen Meldezeitraum für die Zusammenfassende Meldung (ZM), für die es darüber hinaus keine Dauerfristverlängerung mehr geben wird. Zum anderen wird bei Dienstleistungen über die Grenze mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger der Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer entsteht, neu geregelt.  

    Zusammenfassende Meldung

    Wenn Sie innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, müssen Sie diese Umsätze auch in einer ZM beim Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) angeben. Bislang konnten Sie die Umsätze vierteljährlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals melden. Für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden, ist der neue Meldezeitraum der Monat.  

     

    Beachten Sie: Die ZM muss aber erst bis zum 25. Tag des Folgemonats abgegeben werden. Dafür entfällt die Dauerfristverlängerung. Die Dauerfristverlängerung gilt nur noch für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.