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  • 29.03.2010 | Steuerzahlerfreundliches BMF-Schreiben

    Das müssen Sie bei der Erstattung von Reisekosten an Arbeitnehmer beachten

    Der gesenkte Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen hat neben politischen Diskussionen auch für lohnsteuerliche Probleme bei der Erstattung von Reisekosten gesorgt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mit einem steuerzahlerfreundlichen Schreiben die Wogen geglättet und zwei Wege für die Behandlung der Frühstückskosten aufgezeigt.  

    Gesenkter Umsatzsteuersatz - lohnsteuerliche Probleme

    Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen wurde zum 1. Januar 2010 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind von der Steuerermäßigung aber nicht erfasst. Das heißt: Der Steuersatz für Verpflegungsleistungen beträgt weiterhin 19 Prozent und die Kosten für diese Leistungen - insbesondere das Frühstück - müssen deshalb getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden.  

     

    Vereinfachungsregelung konnte nicht mehr angewendet werden

    Weil keine Inklusivpreise für Übernachtung einschließlich Frühstück mehr möglich sind, konnten Sie bei der Erstattung von Reisekosten für das Frühstück nicht mehr pauschal 4,80 Euro (= 20 % von 24 Euro) abziehen (Vereinfachungsregelung; R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]).  

     

    Stattdessen mussten Sie die tatsächlich ausgewiesenen Frühstückskosten abziehen. Weil diese mehr als 4,80 Euro betragen, fielen die steuerfrei erstattbaren Reisekosten deutlich niedriger aus.  

    „Business Package“: Vereinfachungsregelung anwendbar