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  • 01.07.2010 | Reisekosten

    Kosten für betrieblich und privat veranlasste Reisen steuergünstig aufteilen

    Gemischte Aufwendungen - wie zum Beispiel für die Hin- und Rückreise anlässlich einer privat mit veranlassten Dienstreise - lassen sich nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im günstigsten Fall in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen bzw. lohnsteuerfrei erstatten.  

     

    Zumindest gilt nicht mehr das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, nach dem die Kosten entweder als privat oder als betrieblich veranlasst galten. Anhand von Praxisbeispielen zeigen wir Ihnen, wie Sie die neue Rechtsprechung nutzen können.  

    Veränderung des Alles-oder-Nichts-Prinzips

    Grundsätzlich gilt im Einkommensteuerrecht das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen. Das heißt: Aufwendungen sind nur steuerlich abzugsfähig bzw. können lohnsteuerfrei erstattet werden, wenn sie ausschließlich betrieblich veranlasst sind (§ 12 Nummer 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).  

     

    Der Große Senat des BFH hat dieses Prinzip zugunsten der Steuerzahler ausgehöhlt: Gemischt veranlasste Reisekosten sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig bzw. können lohnsteuerfrei erstattet werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (Urteil vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184).