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  • 30.10.2008 | NW-Handel

    Re-Import: Kein Garantieanspruch gegen Vertragshändler

    Aus der Kfz-GVO 1400/2002 ergibt sich kein gesetzlicher Direkt-anspruch eines Fahrzeugkäufers gegenüber einem inländischen Vertragshändler auf Erbringung von Vertragsleistungen aus einer Herstellergarantie bezüglich eines aus dem EU-Ausland re-importierten Fahrzeugs. Diesen langen Satz hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart dem Käufer eines neuen Ford Focus ins Stammbuch geschrieben. Der hatte den Focus aus Österreich re-importiert. Als Getriebeprobleme auftauchten und nicht zu seiner Zufriedenheit erledigt wurden, verklagte er einen örtlichen Ford-Vertragshändler und außerdem die Firma, von der er den Wagen erworben hatte. Die stellte sich auf den Standpunkt, sie sei reine Vermittlerin und keinesfalls Verkäuferin. Ziele der Klage waren,  

    1. beide Unternehmen zur Mängelbeseitigung zu verurteilen und
    2. sie für sämtliche Schäden wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs haften zu lassen.

    Die Doppelklage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der Vertragshändler sei weder zur Mängelbeseitigung noch zum Schadenersatz verpflichtet, urteilte das OLG. Er stehe mit dem Käufer in keinerlei Vertragsbeziehung. Der Käufer sei auch nicht als sogenannter Drittbegünstigter in den Händlervertrag mit dem Hersteller einbezogen. Auch aus der Kfz-GVO könne er keinen Direktanspruch gegen jeden beliebigen Vertragshändler herleiten. Die Firma, die das Geschäft vermittelt hatte, kam ebenfalls „ungeschoren“ davon, weil sie nachweisbar eine reine Importvermittlerin war.  

    Beachten Sie: Obwohl das OLG Stuttgart die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der großen praktischen Bedeutung ausdrücklich zugelassen hat, hat der Käufer sie offensichtlich nicht eingelegt. Das heißt: Die OLG-Entscheidung ist rechtskräftig und entfaltet zumindest in Baden-Württemberg eine gewisse Verbindlichkeit. Ob ein solcher Fall auch anderswo so gesehen wird, bleibt abzuwarten. (Urteil vom 26.3.2008, Az: 3 U 93/07)(Abruf-Nr. 082444)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 2 | ID 122526