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  • 29.04.2010 | NW-Handel

    Käufer muss Kfz mit falschem Farbton nicht abnehmen

    Die Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe ist in der Regel ein erheblicher Sachmangel. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Farbe in Betracht gezogen hat, so der Bundesgerichtshof (BGH). Im Urteilsfall verlangte eine deutsche Händlerin (aus abgetretenem Recht einer US-Firma) vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises für einen neuen Chevrolet Corvette, den dieser in den USA bestellt hatte. Die ursprünglich gewünschte Farbe war „black oder Le Mans blue metallic“. Im Kaufvertrag hieß es nur noch „Le Mans blue metallic“. Da die US-Firma eine Corvette in dieser Farbe nicht beschaffen konnte, bot sie eine in schwarz an. Der Käufer lehnte die Abnahme der schwarzen Corvette ab und wollte auch nicht die Kosten für Umrüstung, Verzollung und Transport übernehmen. Der BGH gab ihm Recht. Der Käufer hätte das Fahrzeug nur dann abnehmen müssen, wenn man sich im Nachhinein per Telefon auf „schwarz“ geeinigt hätte. Eine Zeugin bestätigte das zwar, ihre Aussage war jedoch wertlos, weil sie ohne Einwilligung des Käufers mitgehört hatte. Damit blieb es bei der ursprünglich vereinbarten Farbe „Le Mans blue metallic“. Der Käufer durfte die Abnahme des schwarzen Fahrzeugs verweigern. (Urteil vom 17.2.2010, Az: VIII ZR 70/07)(Abruf-Nr. 100830)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 3 | ID 135376