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  • 01.01.2006 | Neuwagenhandel

    EU-Importeur siegt auf der ganzen Linie

    Dass die Gerichte hin und wieder auch zu Gunsten der Händler urteilen, zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG). Ein Verbraucher hatte dem Gericht ein ganzes Bündel von „Mängeln“ an seinem Fahrzeug präsentiert. Erst war es das Getriebe, dann eine angeblich zu lange Lagerdauer (etwas mehr als zwölf Monate) und schließlich die Beschwerde, die behördliche Ausnahmegenehmigung für die Erstzulassung in Deutschland (§§ 70, 40 Straßenverkehrszulassungsverordnung) stehe unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die Richter zeigten sich von all diesen Beanstandungen unbeeindruckt und wiesen die Klage ab.  

    Unser Tipp: Das rechtskräftige Urteil ist lesenswert für alle Händler, die es mit „Querulanten-Kunden“ zu tun haben, die „auf Biegen und Brechen“ Sachmängelansprüche geltend machen wollen. (Urteil vom 24.10.2005, Az: I – 1 U 84/05) (Abruf-Nr. 053169)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 3 | ID 85557