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  • 01.09.2006 | Mietwagen

    Hinweispflicht des Vermieters bei hohem Unfallersatztarif

    Für alle Autohäuser, die nach Unfällen Ersatzwagen vermieten, ist ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wichtig: Der Vermieter muss bei einem hohen Unfallersatztarif den Mieter aufmerksam machen, dass die Versicherung des Unfallgegners es ablehnen könnte, den Unfallersatztarif in voller Höhe zu zahlen. Im Urteilsfall leistete die Versicherung auf eine Mietwagenrechnung über 2.137,95 Euro nur knapp 750 Euro. Den Rest zahlte weder die Versicherung noch der Mieter. Daraufhin klagte der Vermieter gegen den Mieter. Der Rechtsstreit wurde also nicht unter schadenrechtlichen Gesichtspunkten geführt, sondern unter mietrechtlichen. Der BGH gab dem Mieter Recht. Er muss die Differenz nicht bezahlen. Auf den ortsüblichen Normaltarif nahm der BGH im Urteilsfall Bezug, weil der Vermieter nur den einen Tarif angeboten hatte (Urteil vom 28.6.2006, Az: XII ZR 50/04; Abruf-Nr. 062352).  

    Wichtig: Aus den bisherigen schadenrechtlichen Urteilen wird klar: Sie brauchen einen wettbewerbsfähigen Normaltarif neben Ihrem Unfallersatztarif. Denn der BGH verlangt, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif anmietet, wenn er zur Vorauszahlung in der Lage ist. Darauf müssen Sie Ihren Kunden hinweisen. Der höhere Unfallersatztarif soll damit vermieden werden (Urteil vom 14.2.2006, Az: VI ZR 32/05; Abruf-Nr. 060924).  

    Unser Tipp: Informieren Sie sich zum komplexen Thema „Mietwagen“ anhand eines Beitrags aus unserem neuen Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe „Unfallregulierung effektiv“. Sie finden den Beitrag im Internet (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 062515.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 85857