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  • 26.07.2010 | Leasing

    Wann sind bei Mängeln keine Leasingraten mehr zu zahlen?

    Der Leasingnehmer darf wegen eines Sachmangels am Leasingfahrzeug die Zahlung der Leasingraten erst einstellen, wenn er gegenüber dem Lieferanten des Fahrzeugs den Rücktritt erklärt hat und - falls der Rücktritt abgelehnt wurde - den Lieferanten verklagt hat. Im Urteilsfall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte ein Händler einen neuen Land Rover an eine Leasinggesellschaft verkauft. Leasingnehmerin war eine AG. Wegen einiger Mängel erklärte diese aus abgetretenem Recht den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem sie ohne Erfolg eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt hatte. Der Händler war mit dem Rücktritt nicht einverstanden. Von einer Rücktrittsklage sah die AG jedoch ab, zahlte aber auch keine Raten mehr. Daraufhin kündigte die Leasinggesellschaft wegen Zahlungsverzugs und verlangte die Zahlung der ausstehenden Beträge. Zu Recht, wie der BGH jetzt befand. Ob die sogenannte Klageklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggesellschaft rechtens ist oder nicht, hat der BGH allerdings ncht entschieden (Urteil vom 16.6.2010, Az: VIII ZR 317/09; Abruf-Nr. 102134).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137378