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  • 28.04.2008 | Kfz-Finanzierung

    Kfz-Verwertung nach Kündigung des Darlehensvertrags

    Sieht der Darlehensvertrag für einen Autokauf vor, dass die Bank im Falle der Darlehenskündigung das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug verwerten darf und dem Darlehensnehmer der „gewöhnliche Verkaufswert im Zeitpunkt der Rücknahme“ vergütet wird, ist unter dem gewöhnlichen Verkaufswert der gegenüber einem Letztverbraucher erzielbare Verkaufspreis und nicht der „Einkaufswert“ im Sinne eines Händlereinkaufspreises zu verstehen. 

    Zu diesem Ergebnis gelangt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Holstein in folgendem Fall: Der Käufer erwarb im Autohaus A einen Jahreswagen für 25.500 DM brutto. Das Autohaus vermittelte ihm dazu einen Kreditvertrag über den vollen Kaufpreis mit einer auf Fahrzeugfinanzierung spezialisierten Bank. Ihr gegenüber machte der Käufer falsche Angaben zu seinem Einkommen. Tatsächlich konnte er die Raten nicht bezahlen, was er drei Wochen später einräumte. Auf die sofortige Kündigung des Darlehensvertrags gab er das Fahrzeug vier Wochen nach dem Kauf an die Bank zur Verwertung heraus. Ein von der Bank eingeschalteter Gutachter ermittelte einen „Einkaufswert“ des Fahrzeugs zum Rückgabetag von 12.100 DM brutto. Die Bank verkaufte das Fahrzeug für 12.400 DM brutto wieder an das Autohaus A und verlangt nun vom Erstkäufer Rückzahlung des Darlehens abzüglich des erzielten Kaufpreises. 

    Den „Wertverlust“ von mehr als 50 Prozent nach nicht einmal einem Monat muss der Käufer nicht hinnehmen, entschied das OLG. Denn in den Vertragsbedingungen war als gewöhnlicher Verkaufswert der „am Markt zu erzielende Preis vereinbart“. Ein Gutachten zum gewöhnlichen Verkaufswert hatte die Bank jedoch nicht eingeholt. (Beschluss vom 23.8.2007, Az: 5 W 31/07) (Abruf-Nr. 073970

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 1 | ID 118937