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  • 28.01.2008 | Kfz-Finanzierung

    Abwicklung eines finanzierten Kaufs nach Widerruf

    Ein Verbraucher hatte in einem Autohaus einen Neuwagen gekauft, seinen Alten in Zahlung gegeben und den Rest von einer autohausvermittelten Bank finanzieren lassen. Mit Anwaltsschreiben, gerichtet an das Autohaus, hat er das Geschäft widerrufen – zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken befand. Das Autohaus, das sein Geld bereits von der Bank erhalten hatte, sei deren „Empfangsbote“ gewesen. Ob es das Widerrufsschreiben an die Bank weitergeleitet habe, sei egal.  

    Beachten Sie: Das Urteil erläutert umfassend die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs, insbesondere die Frage des Wertersatzes für die Inbetriebnahme des Neuwagens. In diesem Zusammenhang geht das OLG auf den gesetzlich geforderten Hinweis auf das Widerrufsrecht ein, dessen Inhalt und drucktechnische Gestaltung. Im Urteilsfall war der Hinweis nicht korrekt, weshalb der Kläger keinen Wertersatz leisten musste. Zu vergüten hatte er lediglich die Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Wagens. Andererseits konnte er von der Bank die Rückzahlung der geleisteten Tilgungs- und Zinsraten sowie Ersatz in Höhe des Anrechnungsbetrags dafür verlangen, dass sein Altwagen nicht mehr herausgegeben werden konnte. (Urteil vom 26.7.2007, Az: 8 U 255/06 – 55)(Abruf-Nr. 080131

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 3 | ID 117193